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Als Entgelt erhielten diese alle 2 oder 3 Jahre neuzuwählenden Vermittler zwischen Untertan und Herr, deren Thätigkeit wohl meist keine angenehme war, nur ihre Barauslagen (Zehrungen) ersetzt und bei Gelegenheit einen Trunk. Letztere Gelegenheiten mochten sich wohl nach und nach ausgewachsen haben, weshalb das Hospital für seine Dörfer Berg, Woringen, Steinheim, Unterholzgünz, Frickenhausen, Dickenreishausen, Arlesried, Volkratshofen, Buxach, Hitzenhofen (Sti. 27. 4) Vorschriften erläßt, die wir anführen, da die Verhältnisse in den uns berührenden Dörfern jedenfalls ebenso gelagert waren und geregelt wurden. Darnach hat z. B. der Ammann bestimmte gleiche Ausgaben wohl zu vergeben, hiegegen bei Zehrungen, Almosen Verehrungen, Bauten sich der Zustimmung seiner Vierer zu vergewissern, ebenso bei Verkäufen von Holz, Heu, Omahd. Bei Hirtenmahlen, beim Pfählen und Heueinheimsen soll, weil da die ganze Gemeinde anwesend ist, in den Wirtshäusern gezehrt werden; damit aber diese Zehrungen nicht zu hoch kommen, wird eine bestimmte Summe festgesetzt. Alle andern Fälle sollen gänzlich abgetan sein. Daß jedoch Ammann, Vierer und Amtsknechte nicht ganz umsonst ihrer Mühe walten, wird ein Douceur bewilligt. Diese Festlegungen betragen in Steinheim:

Hirtenmahl 15 fl, Pfählen 4 fl, Heuen 6 fl, bei Bezahlung des Wässergeldes in Heimertingen 6 fl, dem Pfarrer am Dankfest 1,12 fl, dem Ammann für Rechnung 1,30 fl, dem Ammann mit Aufhebung aller sonstigen Douceurs 12 fl, jedem Vierer á 6 fl = 24 fl, dem Amtsknecht 4 fl, dem Hirten á 30 kr.

Altbayern erhielt am 19.5.1784 seine Dorfführerinstruktion, die dann jedenfalls auch auf Schwaben überging. Darnach waren es 2 Dorfführer, wovon mindestens einer des Lesens und Schreibens kundig sein mußte.

Der eigentliche Geburtstag des Gemeindebürgers aber ist trotz des Ediktes vom 28.2.1808, die Bildung der Landgemeinden betr., das die Gemeinden als öffentliche Körperschaften unter Staatskuratel stellt, das als Gemeindeglieder alle Einwohner bezeichnet, die darin besteuerte Gründe besitzen oder ein besteuertes Gewerbe ausüben, das denselben den Namen Ruralgemeinde beilegt, den einstigen Führer als Vorsteher betitelt, doch erst das Staatsgrundgesetz vom 26. Mai 1818, das dann zugleich den Gemeindebürger zum Staatsbürger emporhebt, wenn er auch, bis die Gemeindeordnung vom 29.4.1869, welche die diesbezüglichen großzügigen Veränderungen des 19. Jahrhunderts zum Abschluß brachte, in kraft trat, noch verschiedene Mauserungen zu bestehen hatte. Die Revision des Gemeindeedikts vom 1.7.1834 änderte den Namen Rural- in Landgemeinde.

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Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 237. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_283.jpg&oldid=- (Version vom 20.10.2022)