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§ 6. In allen übrigen Fällen und hier nicht bezeichneten Punkten soll nach dem Protokoll v. 4. Okt. 1802 gehalten werden etc.

Mit diesem Konsens konnte nun der 2. Weg zum Patrimonialgericht gemacht werden behufs Verbriefung der Angelegenheit: „Verhandelt bey dem Patrlgericht Eisenburg den 7. Februar 1835.

Nachdem laut höchsten Regierungsreskript de dato Augsburg den 2. Dezember v. Js. Nr. 1802 dem Ken Rentamt Ottobeuren laut Anmeldungs-Certificat die Gutszertrümmerungsbewilligung für Joseph Roth bey seinem auf Eisenburger Bleich eingelanget ist, so erscheint er heute bey dem Patrimonialgericht mit dem ledigen Anton Haug von Eisenburg und läßt mit erlangtem grundherrlich Freiherrlich v. Pflummerschen Consens v. 25. Okt. v. J. nachstehenden Verkauf über das Erblehenbare Söldanwesen verbriefen :

1. (Aufzählung d. Objekte w. o.)
2. Käuffer verbindet sich zu einem Kaufgelde von 330 fl und zwar für die Kaufsgegenstände a, b, c (Hausanteil und 2 Gründe zu baaren 280 fl und für den itzigen Holzschopf zu 50 fl, welche letztere 50 fl aber von dato in 5 Jahresfristen 7. Februar 1836, 37, 38, 39 und 40 allzeit mit 10 fl abgetragen werden.
3. Jeder Teil hat seine Gebaulichkeit selbst zu unterhalten, was aber den Dennen betrifft, so hat Kauffer Haug nur den fünften Theil an der Unterhaltung zu tragen, wogegen er aber auch das Recht hat, wenn ihn der Verkauffer Roth nicht gerade selbst gebraucht, darin treschen zu dürffen, ferner die Bodenthür wird nur vom Haug zu öffnen erlaubt und muß von dem andern Theil geöffnet werden, wenn der Haug seine Früchten heimthut, und dann zum treschen, sonsten bleibt sie immer geschlossen von böden Seiten.
4. (betr. gemeinsame Wasserbenützung und Unterhaltung).
5. Von den bezeichneten 300 fl Kaufgeld hat Haug die Auf- und Abfahrt allein zu tragen.
6. Von den 30 fl aber leistet Rot die Ab- und Haug die betr. Auffahrt.
7. Wegen dieser erblehenbaren kauflichen Erwerbung hat Kaufer Haug von den Abgaben des Roths zu übernehmen
I (w. o.)
II. dann das Laudemium (w. o).
8. Die Gerichtskosten zählt jeder Theil zur Hälfte (leider nicht angegeben).

Schließlich kann dann zum 3. Teil, dem „Heurathsvertrag“ geschritten werden, aus dem uns nur der Satz bezüglich des Rückfalls interessiert, für welchen beide Theile im Falle des Absterbens ohne eheliche Erben bestimmen der jenseitigen „Freundschaft“ 40 fl und den besten „Einschlauf“ (einschliefen, also bestes Kleid) zu übermachen.

Die weitere Belastung landwirtschaftlicher Anwesen ergibt sich aus dem Grundsteuerkataster. So hatte z. B. das Hieselsöldgut (Hs Nr. 7) als Blutzehent das 10. Stück vom selbstgezogenen Geflügel und Schweinen zur Pfarrei Amendingen, vom Grasgarten 15 hl. Zehentsteuer, Heuzehent zur Pfarrei Amendingen, 1/20 Dominikalsteuer = 2 fl 30 kr, Herbstgeld 4 fl 39 kr., 50 Stck. Eiergült = 25 kr, von 5,37 Tgw.

Empfohlene Zitierweise:
Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 216. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_260.jpg&oldid=- (Version vom 18.7.2023)