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§ 1. Gemäß Vorgang genießen zwar obige Objekte Erbrecht, bey jeder Veränderung in der Person des Besitzers muß jedoch der grundherrliche Konsens nachgesucht und 10% des wahren Gutswerts als Ab- und ebensoviel als Auffahrt bezahlt werden. Für gegenwärtige Veränderungsfälle werden, da im Jahre 1827 vom Haus 80 fl und von sämtlichen Gründen 65 fl 48 kr sohin zusammen 145 fl 48 kr entrichtet wurden, nachstehende Laudemial-Beträge festgesetzt jedoch ohne Präjudiz für die Folge:

I. Anton Haug (d. i. der Käufer) hat zu erlegen
a. von dem Hausanteil 40 fl
b. u. c., 2 Ichrt. 3 Dzml. Gründen nach Schätzungswert von 74 fl 11 fl 34 kr;
II. Johann Madlener v. 137 fl Gründen-Schätzungswert 21 fl 25 kr
III. Josef Roth behält tacite a., auf dem Hausanteil 40 fl
b. auf dem 8 Ihrt. 63 resp. 55 Dzml.noch 210 fl Schätzgswrt 32 fl 49 kr
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Obige 145 fl 48 kr
§ 2. Die Besitzer haben nachstehende grundherrliche Abgaben zu reichen:
ad I.
a. Grundzins 1 fl 34 kr
b. von den Gründen 2 fl 24 kr
c. Handfrohnen 2 Tag oder Geld 1 fl
d. Auf Martini 2 M. 1 V. 2 Sxtl. Hafer
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4 fl 58 kr
ad II.
a. Grundzins 3 fl 45 kr
b. eine Henne oder Geld 000 24 kr
c. 20 Eier auf Ostern oder 000 20 kr
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4 fl 29 kr
ad III.
a. Grundzins v. Haus 1 fl 34 kr
b. Grundzins v. d. Gründen 4 fl 57 kr
c. Handfrohnen 2 Tg. oder 1 fl
d. 1 Henne oder 000 24 kr
e. 30 Eier auf Ostern oder 000 30 kr
f. 2 Pfd. feingehechelten Flachs auf Martini oder 1 fl
g. 5 M, 1 V. Hafer
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9 fl 25 kr
wodurch die bisherige Jahresschuldigkeit ausgewiesen ist mit 18 fl 52 kr

§ 3. Die Herrschaft macht obgenannte Käufer und Besitzer verbindlich, die Gebäude und Gründe gut baulich zu unterhalten, nichts davon zu versetzen, zu verkaufen, zu vertauschen noch sonst zu verändern oder Neuerungen darauf kommen zu lassen ohne vorher nachgesuchte und erhaltene ausdrückliche Genehmigung.

§ 4. Ausnahmsweise wird gestattet, daß, so lange Anton Haug im Besitze der erkauften Wohnung bleibt, seine Eltern und Geschwisterte auch daselbst verbleiben dürfen, jedoch nur auf Widerruf v. S. der Herrschaft, bei etwaigem Erfolge dessen jene das Quartier sogleich wieder räumen müssen.

§ 5. Auf Verlangen der Herrschaft muß der Hafer auf Martini geschüttet oder nach den in derselben Woche bestimmten mittleren Memminger Schrannenpreis bezahlt werden.

Empfohlene Zitierweise:
Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 215. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_259.jpg&oldid=- (Version vom 18.7.2023)