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der königl. Ämter, also in erster Linie des Landgerichts stehen und mit dem Communalgericht nichts mehr zu schaffen haben. Wir hatten also jetzt zweierlei Staatsbürger in den Gemeinden der ehemaligen Herrschaft: solche die königlich und solche die standesherrlich abgeurteilt werden konnten (es handelte sich freilich für letztere nur mehr um geringfügige Delikte). Welche besser daran waren, ist schwer zu beurteilen. Denn bei der leidigen Vereinigung von Polizei und Gericht in den damaligen Landgerichten, wo zudem die Landrichter die Polizei über das Gericht stellten, will sagen, jener mehr Gewicht beilegten als diesen, Kläger und Richter also auch in einer Person waren (auch unter Umständen Angeklagte und Richter), war unter diesen nicht gut wohnen.

Sodann brachte das Staatsgrundgesetz von 1818 auch wieder einmal eine Änderung in der Verfassung der herrschaftlichen Gerichte selbst. Von 1818–1848 gab es nun Herrschaftsgerichte und Patrimonialgerichte I. und II. Klasse. Allen war (nach v. S. II.) die peinliche Gerichtsbarkeit genommen; sie handhabten die bürgerliche Gerichtsbarkeit und die Polizei, und zwar die Patrimonialgerichte 2. Klasse die freiwillige, die 1. Klasse auch die strittige Gerichtsbarkeit 1. Instanz, beide die niedere örtliche Polizei. Herrschaftsgerichte und Patrimonial-Gerichte standen unter den Appellationsgerichten als 2. Instanz, bezüglich Polizei und Verwaltung unter den Landgerichten, die für die Patrimonial-Gerichte 2. Klasse in allem die 2. Instanz bildeten. Die Kgl. Verordnung vom 11.9.1818 (Kr. 1819) verfügte auf diesen Grundlagen:

Daß Benedikt v. Hermann auf Wain zu Memmingen als Mitbesitzer von 2 Zwölfteilen und als bevollmächtigter Vertreter der übrigen Zwölfteile, welche
Herr Friedrich Karl Waldbott v. Bassenheim zu Buxheim  zu 11/3 zw.,

(Die ehem. Reichskarthause Buxheim war gemäß § 24 d. Reichsdeputationshauptschlusses 1803 säkularisiert und dem Grafen v. Ostein zugesprochen, aber vermöge rheinischer Bundesakte der bayerischen Landeshoheit unterworfen worden und ging 1810 hinsichtlich ihrer zivilrechtlichen Verhältnisse an den Grafen Waldbott-Bassenheim über,)

Georg v. Unold auf Grünenfurt in M.  zu 11/2 Zw.,
der kgl. Appell. Ger. Rat Wolfgang Christoph v Spitzel in Neuburg      zu 11/4 Zw.,
die v. Wachter’sche u. Zoller’sche Familie in M. zu 11/4 Zw.,
der quieszierte Bürgermeister v. Schütz in M.  zu 2/3 Zw.,
besitzen, (4 Zwölfteile sind an den Staat verfallen),
 auf diesem gemeinschaftlichen Gut Eisenburg ein Patrimonialgericht 1. Klasse bilde. Dies enthält:

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Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 200. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_242.jpg&oldid=- (Version vom 20.10.2022)