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Bonaventura Frey auf Freyenfels (Buxheimischen Oberamtmanns 1790–1802) bestätigt wurde. Nach dessen Ableben am 6.3.1808 an zurückgetretenem Podagra (gedrucktes Verzeichnis) versieht der schon 1807 interimistisch als Patrimonialrichter aufgetretene bisherige Patrimonialrichter Theobald Sanens von Kroneburg diesen Dienst von 1808–1848. Er hat auch Buxheim, Wespach, Illerfeld und Ferthofen zu „richten“. Und er herrschte streng und jedenfalls auch gerecht. Im Leute-Mund ist er unter diesen Eigenschaften noch in Erinnerung und seine Bemerkungen zu den von ihm revidierten Rechnungen zeugen von gesundem häuslichen Sinn für die Gemeinde. Zudem hat er sich ein dauerndes Denkmal gesetzt durch Stiftung eines Armenfonds von 500 fl. Auch hatte er nicht das Barsche, anwidernd Tyrannische in seinen Anordnungen wie die Landrichter von Ottobeuren zeit ihres Bestehens.

1808 macht der König in gedruckter Entschließung (A. N.) bekannt, daß er die Gerichtsbarkeit, welche von den Administratoren der Stiftungen bisher ausgeübt worden, in allen Teilen des Königreichs selbst ergreife, bezw. durch die Landgerichte ausüben lasse, wofür von jeder Familie der Landrichter 20 kr, desgleichen für Unterhalt des Personals 62/3 kr, der Aktuar 5 kr zu beziehen habe. Es mußte damals wie auch 1805 ein Verzeichnis der Untertanen nach jeweiliger Zuständigkeit zum Grundherrn angefertigt werden. Doch dürften diese Namentabellen kaum allgemein interessieren.

Die Gerichtsverfassung vom 24.7.1808 ließ vorerst die Patrimonialgerichte unberührt und ordnete inbezug auf diese nur an, daß der Name „Herrschaftsgerichte“ aufzuhören habe. Memmingen erhielt ein Appellationsgericht für Iller- und Lechkreis, das ihm durch die Kreiseinteilung 1817 aber wieder genommen wurde (es kam nach Neuburg a. D. (s. S. 1.). Einschneidendere Veränderung brachte das Jahr 1812. Es wurden durch Verordnung vom 16.8. Herrschaftsgerichte I. Klasse für Mediatisierte (z. B. Buxheim), II. Klasse für Majoratsbesitzer und adelige Kronvasallen und Ortsgerichte für die übrigen mit Gerichtsbarkeit ausgestatteten Grundherren gebildet. Auf dieser Verordnung wurde durch Kgl. Reskript vom 20. August 1816 Eisenburg in ein Ortsgericht umgebildet und verlor auch noch seinen Namen: Es wurde ein Freiherr von Hermannsches Ortsgericht. Freiherr von Hermann auf Wain hat die gutsherrlichen Gerichtsbarkeitsrechte zu vertreten, Sanens aber die Gerichtsbarkeit auszuüben. Das Ortsgericht Eisenburg bestand nach Kr. 1815/16 aus den Orten Eisenburg,

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Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 198. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_240.jpg&oldid=- (Version vom 20.10.2022)