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inhibieren. Die Interessenz antwortet am gleichen Tage, daß sie zur Bezeugung ihrer schuldigsten Devotion nicht anstehen wird, ihren Eisenburgischen kollektablen Untertanen die Ausbezahlung erwähnter Steuern einstweilen zu inhibieren, daß sie aber in Erinnerung bringen möchte, daß ihre 8/12 außerspitalischer Eisenburger Besitzungen weder zum Memminger Gebiet noch zu irgend einem andern kurbayrischen Entschädigungsdistrikt gehören. Sie (die Interessenz) möchte sich wiederholt auf diesen ihre Verhältnisse bestimmenden Umstand berufen und ihre auf sothanen Gütern hergebrachten wohlerworbenen Immedietäts-, Jurisdiktions- und sonstigen Gerechtsame auf jede künftige Fälle bestens gewahrt und sich vorbehalten haben. Magistrat möge dies zu hoher Notiz der Regierung bringen.

Am 5.7. kommts noch schärfer. Die kurfürstl. prov. Regierung zu Kempten schreibt: „Man hat zwar die von den Besitzern des Herrschäftchens(!) Trunkelsberg und der verschiedenen Particuliers gehörigen 8/12 von der Herrschaft Eisenburg gegen die von dem General-Landes-Commissariat in Schwaben der hiesigen Regierung aufgetragene Behandlung der Herrschaft E. und Tr. an das Generallandes-Commissariat in Ulm eingeschickt. Allein solches ist, zwar nicht in Rücksicht, weil diese Besitzer nun kurbayerische Untertanen sind, sondern aus dem Grunde, weil ihre Besitzungen von dem kurbayrischen Territorio ganz umschlossen sind und als Teile dieses ganzen zu betrachten kommen, auf seiner ehevorigen Entschließung beharrt und hat der herwärtigen Regierung bestimmt aufgetragen, künftig alle Landeshoheits-Rechte über Eisenburg und Trunkelsberg im Namen Sr. Kurfürstlichen Durchlaucht von Bayern auszuüben. Dem prov. Magistrat wird daher aufgetragen solches obenerwähnten Besitzern zu eröffnen und die Einleitung zu treffen, daß die wegen Besteuerung dieser Besitzungen und Einlieferung der auf den 24. dieses verfallenen ersten 10 Steuern, dann wegen Conscribierung der ledigen Mannschaft dahin erlassenen Aufträge, wenn solche nicht schon vollzogen sind, schleunigst in Vollzug gebracht werden.“ Doch man aß schon damals nicht so heiß als man kochte, vielleicht gabs auch „ein Kammergericht zu Berlin“ wie zu Zeiten Friedrichs des Großen, und so geschah die Besitzergreifung hiesiger Herrschaft thatsächlich erst nach dem Preßburger Frieden.

Bayern hatte es hierin sehr eilig (nach A. N.): Durch Instruktion des Landgerichts Illertissen vom 28. Dezember wird vom Landgericht Ottobeuren am gleichen Tage dem damaligen Administrator v. Wachter (wonach der vorn mitgeteilte Plan der Administrations-Verteilung nicht eingehalten werden

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Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 193. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_235.jpg&oldid=- (Version vom 19.7.2023)