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da ist und jetzt die Welt um vieles schöner findet als vor dem Strauß.

Der Friede von Lüneville vom 9. Februar 1801 rief eine Entschädigungssucht des gedehmütigten Österreich hervor. Das zeitigte die Notwendigkeit der Ausarbeitung eines „Entschädigungsplanes“ für die betroffenen (deutschen) Staaten bezw. Fürsten. Wer war hiezu tauglicher (prädestiniert) als ein französischer Minister Talleyrand und ein russischer Kanzler Kurakin? Und so ward der Reichsdeputations–Hauptschluß vom 25. Februar 1803, der auch der Reichsstadt M. und ihren Stiftungen die kurpfalzbayrische Landeshoheit brachte (Schw.) Wie wert es war, diese mittelalterlichen Gebilde aufzulösen, zeigt ein Entschuldigungsschreiben des Rates dortselbst von 1802. Dasselbe ergeht auf einen Rüffel hin, den der Rat von Pfalzbayern erhält wegen eines Formfehlers in den 1803 vorauslaufenden Unterhandlungen, und lautet also: (B. 46): „Wir erkühnen uns anbey an Eure Churfürstliche Durchlaucht die allersubmisseste Bitte gelangen zu lassen, uns und das uns provisorisch anvertraute Gemeine Stadtwesen, Bürgerschaft und Landschaft zu höchsten Gnaden und Hulden fortan empfohlen sein zu lassen und die theuerste Versicherung gnädigst aufzunehmen, daß keine Ehrfurcht tiefer, keine Devotion gränzenloser sein kann als diejenige mit welcher wir ersterben – – – –“. nach Dr. Miedels (Schw. E. Nr. 28 ff. 1910) Ausführungen hat sich übrigens M. gar sehr gewehrt und durch seinen Abgesandten v. Lupin in Paris, Regensburg und Ulm getan, was getan werden konnte, die Selbständigkeit zu retten. Der devote Erguß ist also vielleicht nur als eine Art Besänftigungstropfen zu betrachten, da Bayern über die gegen die Mediatisierung der schwäbischen Städte von M. ausgehenden „Umtriebe“ gar sehr verschnupft war, was jedenfalls auch die vorzeitige Besetzung der Stadt durch bayerische Truppen am 2. September 1802 mitverursacht hatte.

[WS 1] Die Stellung Memmingens unter bayerische Hoheit ist auch in unsere Betrachtung einschlägig; denn die 4 Zwölftelanteile der Stiftung an den Administrationsrechten der Herrschaft gingen nun an den bayerischen Staat über, der sie durch sein neugebildetes Landgericht Ottobeuren ausüben ließ, weshalb wir in dem Teilhaberverzeichnis der vorigen Blätter das Landgericht Ottobeuren als Mitkonkurrenten treffen. Damit war nun die Bresche gelegt. Es bedurfte nur noch der Dreikaiserschlacht v. 2. 12. 1805. Diese gebar:

Den Frieden zu Preßburg vom 26. Dezember 1805, der Bayern den Rang eines souveränen Königreichs und damit die Landeshoheit über die reichsritterschaftlichen Güter eintrug.

Nach Prot. S. 196 fingen schon 1803 im Fäuste an die kleine Herrschaft zu pochen. Darnach erließ die kurbayerische Regierung (bezw. der kurfürstl. provisor. Magistrat) am 25. Juli gen. Jahres an die Inhaber der Herrschaft eine „Regiminalverfügung“, die reichsritterschaftlichen Steuern betr. diese zu

Anmerkungen (Wikisource)

  1. siehe Korrektur Seite 249 Absatz wurde eingefügt
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Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 192. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_234.jpg&oldid=- (Version vom 19.7.2023)