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von Frey, da ihm ein Bleicher namens Michel Müller gemeldet hatte, daß der Amtsknecht von Amendingen die Heubierlinge abgezählt habe und Miene mache, den Heuzehent zu holen[1] Es wird Augenschein verabredet auf morgen früh 6 Uhr. Da sieht denn Herr v. Schermar durch den Nebel einen Heuwagen fahren. Die Bleiche ist wie ausgestorben. Im Laughaus gibt die Juliana Müllerin an, daß der Zehent schon um 5 Uhr geholt worden sei. Ihr Mann sei beim Mähen; habe gemeint, das sei in Buxheim verabredet worden. Ungesäumt macht sich Herr v. Schermar nach M., Herrn Schwager v. Hermann sein Leid zu klagen. Indes kommt Müller „voll Eifer“ in den Rat und erhält für seine grobe Fahrlässigkeit einen ernstlichen Verweis und den Befehl, sofort in Amendingen und Buxheim zu protestieren v. Hermann ratet durch Herrn Syndikus v. Schelhorn Klage erheben zu lassen; dieser aber ist dem abgeneigt, möchte in dieser ungerechten Sache nicht dienen, selbst wenn er nicht so mit Arbeit überhäuft wäre. Nächsten tags (die Herren von Buxheim waren unterdessen unverrichteter Dinge auf Eisenburg gewesen) Protest in Buxheim gegen das illegale frivole Verhalten desPfarrers in Amendingen. Oberamtmann: Man müsse einen Unterschied zwischen dem Großzehentherrn Buxheim und dem Kleinzehentherrn Amendingen machen. Er habe zwar dem Pfarrer Erlaubnis erteilt, den Heuzehent zu holen, ihm aber die Art und Weise allein überlassen. – Man will sich nächster Tage in Memmingen zu einem schriftlichen Vergleich zusammenfinden – allein die Herren verfehlen sich. Nun gehts an die Kleinen: der Michel Müller erhält 3 Tage Gefängnis, die aber doch schließlich auf 3 fl Strafe ermäßigt werden, der Augustin Apt von der Bleiche scharfen Verweis, beide den mit Androhung von Buchloeer Zuchthausstrafe verzierten Befehl, Gewalt mit Gewalt zu vertreiben, auch beim Großzehent, und expressive Nachricht zu geben. – Aber erst 30.3.1802 gelingt es dem Besitznachfolger den besonders durch die französischen Kriege seit 1795[2] abgebrochenen Verhandlungen ein Ende zu machen, und zwar auf Grund freundnachbarlichen Abkommens:

  1. es soll auf der ungefähr 12 Jaucherte haltenden Eisenburger Bleiche der Großzehent 20 Jahre zur Reichskarthause ausgezählt,
  2. aber von Herrn v. Lupin eingeheimst werden;
  3. für jede Zehentgarbe sind 6 kr zu bezahlen, doch können die Zehentholden auch in natura geben;
  4. für den 7 Jahre rückständigen Zehent soll Lupin nur 12 fl entrichten;
  5. nach diesen 20 Jahren hat dies Abkommen Endschaft und
  6. soll nachher nach neuem Vergleich aber nach dem gemeinen Recht gehandelt werden;
  7. betr. Kleinzehent soll es beim Naturalbezug verbleiben bezw. soll Pfarrer jeweilig unpräjudizierliche Konvention treffen.
    1. zu haben, lies: zu holen – siehe Korrektur Seite 249
    2. 1705, lies: 1795 – siehe Korrektur Seite 249
    Empfohlene Zitierweise:
    Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 169. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_209.jpg&oldid=- (Version vom 13.7.2023)