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1. euch mit dem Wehrzoll allermildest zu verschonen;

2. euch die hochgerichtliche Malefizobrigkeit nebst anhangenden Bußen und Strafen auch außer den Ettern der in den Verträgen von 1548 und 1586 benannten Dörfer, Weiler und Höfe, inclusive des Dörfleins Egelsee und der Illerbrücke daselbst, auch in der Herrschaft Eisenburg und allen Zugehörungen, nicht minder auf den dabei befindlichen Landstraßen aus besonderer kaiserlicher Gnade zu überlassen.

Wir geben ferner die Genehmigung dem Traktate, das unser bevollmächtigter Hof-Kommissarius, Unser Wirklicher Geheimer Rat, Kammerer, Ministerial-Banco-Deputations-Praeses und General-Kommerzien-Direktor Rudolf Graf von Chotek mit eurem Deputierten Lt Eitel Friedrich Lupin am 21. Okt. d. J. geschlossen, wonach ihr

3. den Betrag von 204 fl 17 kr 1 hl, den ihr bisher an Martini zur Landvogtei jährlich zu entrichten hattet, auf 300 fl erhöhen müßt, womit Anno 1750 der Anfang zu machen ist,

4. nächstens 30 000 fl in hiesiger Währung an das Ärar abzuführen habt.

Dabei setzen wir in euch das Vertrauen, daß ihr für diese Huld und Gnade euch anheischig machet, unser Kommerzium auf der Gebratshofer Zollstraße nicht nur aufrecht zu erhalten, sondern durch Herbeibringung verschiedener, den schwäbischen Kreis bisher nicht betretener Güter vermehren zu helfen, das in Welschland treibende Kommerzium in unsere Kaiserlich-Königliche Staaten so viel als möglich zu leiten, auch unsere Zollstätten nicht zu umgehen, allwodurch ihr unsere höchste Zufriedenheit erreichen könnet.

(Geben zu Wien etc;)

Maria Theresia. 
Friedrich Wilhelm Graf von Hangwiz.

Dieser Vertrag schweigt sich über sehr wichtige Vereinbarungen aus, die in dem erwähnten Traktat vom 21. Oktober enthalten sind. Es wäre unverständlich, wie die Stadt hiefür eine solche ansehnliche Summe ausgegeben hätte. Das wird erst durch einige hieher gehörige Artikel der besonderen Vereinbarungen klar:

Tertio: Die kontrahierende Reichsstadt M. verpflichtet sich ferner, die katholische Religion in den obgenannten Orten und Enden, wo selbe hergebracht und durch Vertrag von 1586 klar ausbedungen ist, durchaus in öffentlichem Gebrauch und Übung ungestört zu erhalten, dorten zu keinen Zeiten einige Neuerung, Zumutung oder sonstige Änderung sich beifallen zu lassen, zu welchem Ende der Kaiserliche Landvogt sich die Einsicht über die in der Herrschaft Eisenburg und dem Dörflein Egelsee befindlichen

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Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 156. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_194.jpg&oldid=- (Version vom 7.7.2023)