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3. Oder wenn solche allein vorgestellt werden müßte zwei Gulden.
4. Wenn aber solche Exekution mit der Abschneidung der Ohren oder der Nase geschieht, wird ihm drei Gulden, für Aufbrennung des Galgens oder anderer Zeichen mit Vorstellung auf dem Pranger auch drei Gulden bezahlt; so aber eine Person allein auf den Pranger gestellt wird, hat er 2 fl zu empfangen.
Punkt 5–12 betrifft den Wasen; s. u.
13. So ein Roß oder Vieh, es sei groß oder klein, von Sodomiterei angegriffen, mithin solches abgetan, verlocht oder verbrannt werden müßte, so soll ihm hiefür 1 fl 30 kr entrichtet werden.
14. Von alters her sei es bei der Herrschaft Eisenburg Herkommen gewesen, daß jeder angenommene Scharfrichter auf seine Kosten 2 Wind- und einen Spür- oder Suchhund der Herrschaft zu Dienst angeschafft und unterhalten habe. Solches wird nun auch Meister Neher beobachten.
Es siegelt diesen Vertrag als derzeitiger Administrator Melchior Daniel Neubronner von und zu Eisenburg auf Trunkelsberg.

Da der Scharfrichter immer zugleich auch Wasenmeister war, so handelt Punkt 5–12 dieses sellen Vertrags auch hievon. Darnach mußte jedes gefallene oder durch die Schau abgesprochene Stück dem Meister Neher angezeigt werden, wofür die anzeigende Person von ihm einen Lohn von 3 kr zu erhalten hatte. Das betr. Stück mußte dann von seinen Leuten sofort abgeholt werden. Vorsorglich war bestimmt, daß seine Hunde anzukoppeln seien, damit durch selbige kein Schaden geschehe, den er zu ersetzen hätte. Von den Rossen unter 3 fl Wert habe er den Bauern 1 fl zu bezahlen, könne aber die Haut behalten; von jenen, die die 4 Hauptmängel haben, oder schäbig u. s. w. seien, gehe ihm die Haut ohne Entgelt zu. Will der Bauer Haut, Kopf und Beinling, so habe er dem Meister 1 fl 6 kr zu erstatten, andernfalls gibt er dem Bauer 20 kr Entschädigung. All dies gilt nicht für ausländische Pferde, die bei Schmieden oder anderen Pferde-Ärzten in Kur stehen; für solche müsse er wohl nach billiger Erkenntnis etwas mehr geben. Vergeht sich ein Bauer gegen vorgemeldete Punkte, so darf der Scharfrichter nicht auf eigene Faust vorgehen und ahnden, sondern er hat es der Administration anzuzeigen.

Zehn Jahre später gab es hiewegen Irrung. Die Administration hatte das Unterhospital, das einen Großteil der Herrschaft an sich gebracht, und dem auch Holzgünz gehörte; die Bauern von dorten unterstanden in den hier berührten Punkten

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Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 142. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_180.jpg&oldid=- (Version vom 4.7.2023)