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1 kr; Meistersöhne zahlen ½ Pfd.. Wachs. Von diesen Geldern, über die jährlich Rechnung abzulegen ist, sind Notdürftige zu unterstützen[WS 1], bezw. ist solchen vorzustrecken. Ein Lehrjunge ist erst 14 Tage zu „probieren“, dann bei Tauglichkeit der Zunft und der Herrschaft mit einem Zeugnis über ehrliche Abkunft vorzustellen. Meister und Junge haben sich hiebei zu ½ Pfd. Wachs zu erlegen und letzterer außerdem den Zunft- und Besitzmeistern 2 fl zu verzehren zu geben. Auch das halbe Lehrgeld ist an diesem Tage zu entrichten, die andere Hälfte über ein Jahr. Diese Aufnahme (Geding) ist aufzuschreiben um allenfalls einen Ausweis (bes. für auswärts) zu haben. Alle und jede „Nachkhimling“ sollen, und zwar eines Meisters Sohn 1, ein fremder 3 Jahre zu wandern schuldig sein und ebensoviel zu lernen. Hernach Meisterstück. Es soll kein Meister dem andern „Keinen Khunden absetzen mit dergleich worten er wolle Ihme besser od wohlfailler arbeithen oder dergleich worth[WS 2] er verstehe es besser als der andre.“ „Soll kein frembder macht haben herein zu arbaith es wäre dan Sach das kein hiesiger Maister dsach Könte vorstehen.“ „Da ein oder andrer Maister sich unverantworthlich und Ungebührlich in Essen und trinken verhalten wurde, soll ein pfund wax zur straff gebe“, ebenso der, der solches hört und nicht anzeigt. Der Herbergvater ist schuldig sowohl kranke als gesunde Handwerksgesellen und -knechte zu beherbergen. „Sollen sich alle und iede Ein-Verleibte Meister und Gesellen des Scharpfrichtens bemiessigen.“ Alle Ein Verleibte Meister sollen sich der gebühr nach verhalten und nit mit der gleichen worthen schelten oder schmähen Du bist ein schelm Deines Handtwerckhs, Hundt etc freter, Stimppler, Maußkopf, Berheister und dergl. Schmachworten sonsten“ ... Solle auch kein Einwohner auf offentlichen Spillblätzen od Jahr Marckhten mit würffel od Karten Spillen sonsten“ ...

Aus den „absonderlichen Artikeln“, die sich mit der Ausbildungs- und Wanderzeit im einzelnen Handwerk beschäftigen, dann wie es zu halten ist, wenn ein Meister mit Tod abgeht u. s. w., was zur „Verhiettung Einiger Stimpler und Freterey“ zu tun ist – aus diesen sind für uns besonders die Vorschriften über die Meisterstücke von einigem Interesse:

Die „Schneider“ müssen „ein Bauren Rockh, ein pfaffen Rutten, ein Meßgewandt und ein paar latzhosen“ fertigen.

Die „Kürßner“ haben einen sauberen „Neyen Beltz“ zu machen und dürfen „auch nicht zu vill und zu wenig an Beltz Heütlein begehren“.

Der „Schuester“ hat seine Meisterschaft an und „ein Paar Weiber schuech mit Lätzlen, ein Paar Possen in einem schnitt

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: unterst tzen
  2. Vorlage: wotth
Empfohlene Zitierweise:
Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 135. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_173.jpg&oldid=- (Version vom 28.6.2023)