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Die Erfahrungen mit dem Grundvertrag von 1671 brachten es mit sich, daß zu Amendingen am 12.6.1678 noch nähere Bestimmungen getroffen wurden, von denen vielleicht die allgemein interessiert, daß jenen Untertanen Erleichterung in der Besteuerung oder gänzlicher Nachlaß derselben zu gewähren ist, denen „ein Stück Rind oder Pferd verunglücken oder verrecken soll. (A. N.)

„An ihren Taten werdet ihr sie erkennen“ – also lassen wir einige solcher Taten, hier Verordnungen, der Landesherren folgen. Da fällt uns vor allem die Zunftordnung nicht unvorteilhaft in die Augen (A. M. Memminger Reichsstadt 57 und Reichsritterschaft 41). Sie wurde als „Handwerksordnung“ von der nachbarlichen Rechbergschen Herrschaft Kellmünz und Osterberg übernommen am 10. September 1689. Sie ist im Reichsarchiv wie angedeutet in 2 Exemplaren erhalten, die teils gleichlautend sind, teils sich ergänzen. Wir behandeln sie als ein Akt.

„In Namen der Aller Heiligsten Ontheilbaren Dreyfaltigkeit Gott Vatter sohns und heiliger Geists auch zu sonderbarer Ehre Gottes, Fortpflanzung und Erhaltung christlicher tugendt und Wandlung, auch besserer Policey und Ordnung der wohl adenlichen Herrschaft Eüßenburg, hingegen zu abkhommen und bestraffung alles widrigen und Ungebührlich, haben die Hoch Edel Gebohren und Gestrengen Herren Herren Administrator und Interreßenten Neubronner Von und Zu Eysenburg etc. Hochgünstig Zugelassen und eingewilliget, daß die Ehrbaren Handwerckher Erwenter Herrschaft als Schmide, Schuester, Kürschner, Strimpffstrickher und Weeber (im 2. Exemplar folgen weiters die Müller, die Beckhen, die Metzger, die Preüwen (Bräuer), Bader, Schlosser, Schreüner, Küefferr oder Schäfler, Zümmerleuth, Wagner, Maurer, Glaßer) mit obrigkeitlichem Wissen, Willen und Consens u. s. w. ein geführth und aufgerichtet.“

Die Handwerks-Zunftordnung teilt sich in allgemeine und absonderliche „Articuly“. Aus der umfangreichen Ordnung sei aus dem allgemeinen Teil folgendes ausgezogen:

Die Handwerksmeister sollen alljährlich an St. Crispinus-Tag (ihrem Patron) 2 Zunft- und 2 Beisitzmeister wählen. An diesem Tage ist wie an allen Hochfesten und Aposteltagen eine Messe oder ein Jahrtag für alle lebende und tote Zunftgenossen lesen zu lassen, wobei eine 4pfündige Kerze zu brennen hat. Wer sich nicht beteiligt, zahlt 1/2 Pfd. Wachs. In die im Wirtshaus wohlzuverwahrende Lade, in der auch die Ordnung unterzubringen ist, fallen außer den Strafen alle Quatember von jedem einverleibten Meister mittags 12 Uhr (!) 2 kr., von einer Meister-Wittib

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Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 134. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_170.jpg&oldid=- (Version vom 28.6.2023)