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Gedanke gewesen: Administrator ist der jeweilige Besitzer der Eisenburg, die dem Herrschaftsgebiet den Namen gespendet und in dessen Mitte gelegen ist – von nun an aber den Namen „Gut“ führte.

Die Rechte des Administrators wurden genau umschrieben wie auch die durch ihn abzuwandelnden Fälle. Vor allem wurde bestimmt, daß die Grundhoheitsrechte (insbesonders die sog. niedere Gerichtsbarkeit) auch den einzelnen Grundherren verbleiben sollen. Folgende Fälle obliegen der Abwandelung des Administrators: Brand, Mord, Diebstahl (so über 10 fl austrägt), Unkeuschheit wider die Natur, Sodomisterei, Blutschande zwischen Eltern, Kindern und Geschwistern, der andere Ehebruch (so auch von einem Ehemann[WS 1] mit einer ledigen Weibsperson begangen zu verstehen), Zauberei, daraus Leibsschäden entstehen, Kinder vertun, Verbrechen der Urfehden, Gelübde und Eide bei denjenigen, welche malefizischer Sachen halber dieselben über sich geben, geschworen oder erstattet haben; Item Verrückung der Marken und Pfähle vorsätzlicherweise geschehen, Verfälschung von Brief und Siegel, auch Münzen, Gold und Silber und was sonsten anders dergleichen maleficia, so den Rechten nach peinlich bis auf den Staupenschlag inclusive zu strafen seien, Frevel auf gemeinen Gassen, Straßen- und Gemeindsböden, zu Feld- und Dorfhalten begangen, sowohl die Criminal- als Civil-Jurisdiktion. – Sturmschlagen, item auf begebende Fälle der Einquartierung der Soldaten ist ebenfalls Sache des Administrators. Derselbe hat aber in letzterem Punkt neben den jeweils anwesenden Herrn Interessenten auch eines jeden Orts Ammann, Führer und Hauptleute zuzuziehen. Die Besetzung des Gerichts und Erwählung der Ammann, Richter (5 sollen von Amendingen, 4 von Schwaighausen und Hart, 3 von Eisenburg und Trunkelsberg genommen werden), der 4 Hauptleute und „Pittels“, die Aufnehmung der Heiligenrechnung ist ebenfalls unbehindert durch die übrigen Interessenten Administrators Sache. Das bei letzterwähnter „Regierungssache“ übliche Gastmahl soll altem Herkommen gemäß zu schaden gesamter Interessenz, doch allein höchstens bis auf 6 fl, übernommen werden.

Die „Custodie“, welche man zur Verwahrung der Malefiz- und andrer Personen nötig hat, soll ebenfalls auf gemeinsame Rechnung unterhalten werden, und zwar in Eisenburg in der Ursula Hünerin Behausung („Amtshaus“ ?), in Amendingen in des Michael Norgen, derzeitigem Gerichtsbüttels. Die hochgerichtlichen Zeichen unterstehen ebenfalls gemeinsamer Unterhaltungskosten.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Ehemaun
Empfohlene Zitierweise:
Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 132. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_168.jpg&oldid=- (Version vom 28.6.2023)