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Landvogtei durch ihre Verträge von 1570 und 1586 ein, indem sie, sehnlichste Wünsche der Sippe der Settelin Schritt für Schritt erfüllend und wichtige Kronrechte preisgebend (hohe Gerichtsbarkeit), mit dem Blutbann die Religion verquickte. Schon die Kommission von 1570 arbeitet auf dieser Grundlage: Die Untertanen müssen in der alten katholischen Religion belassen werden, was der „Vertrag“ vom gleichen Jahr mit den Worten ausdrückt, daß er, Sebastian, an den Orten, wo ihm die hohe Obrigkeit zusteht, eine Änderung in der alten wahren katholischen Religion vorzunehmen nicht Macht haben solle. – Inzwischen kommt die Herrschaft an Memmingen (1580). Die reichsfreie Stadt erkennt das Jus circa sacra ex Principiis Protestantium (Gr.B. 122) als wesentliches Stück und Kennzeichen der Territorial-Obrigkeit und habe deshalb nach dem Exempel anderer Reichsstände in ihren und ihres Spitals Dorfschaften, besonders in der Herrschaft Eisenburg dieses Recht derart exerciret, daß restantibus Actis von 600 Seelen allein noch 150 der Katholischen Religion zugethan verblieben. Die Vogtei habe der Stadt dernwegen niemalen etwas in den Weg gelegt (siehe undigne Tort, Abfangen von Geistlichen auf den Landstraßen); doch habe die Stadt später zur Verhütung von Verdrießlichkeiten dieses Reservatum aufgegeben.

Wir dürfen gleich sagen anno 1586. Wie sich in diesem Vertrag die Vogtei beziehungsweise das Erzhaus herabgibt und weitgehende Rechte opfert, die es vorher und bis jetzt sogar gegen Kaiserlichen Verleihbrief (1544) behauptet hatte, so mußte selbstverständlich auch die Stadt sehr entgegenkommen – und gibt das Religionsreservat preis: Es hat in der Herrschaft Eisenburg bei der alten römisch-katholischen Religion zu verbleiben, es darf keine andere allhie exerziert, geübt und von männiglich samt derselben Satz und Ordnungen gehalten werden. Die pfarrlichen Rechte allda müssen wie bisher unweigerlich erfolgen und gereicht werden. Unsere Landvögte haben das Recht, hierüber bei jeder sich begebenden Gelegenheit zu wachen und im Fall der Notdurft einzugreifen. Alles was die Religion betrifft ist dem Erzhause vorbehalten. Aus Gnaden nur wird bewilligt, daß, sollte einer gegenwärtig (1586) der Augsburgischen Konfession anhangen, er die nächsten acht Jahre die Kirchen, Predigten, auch Nachtmahle zu Memmingen oder andern Orten derselben Religion besuchen dürfe, daß derselbe innerhalb dieser Frist nicht bestraft oder fürgenommen werden dürfe. Nach diesen acht Jahren

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Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 109. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_143.jpg&oldid=- (Version vom 23.6.2023)