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es keinen Eintrag, daß er eine natürliche Tochter, Susanna Möslin, hinterläßt, welche durch ihre Trager Adam Göppel und Hans Leichtlin 1574 ein Reichlinsches Erblehen, Haus samt Garten zu Amendingen, an Sebastian Weringen Hof und die Kirchhofmauer stoßend, in Bestand nimmt. (Sta. 18.2, St.M.) Im Urbar von 1580 ist Susanna Möslin als Inhaberin eines Gütleins noch verzeichnet. – Dies nebenbei. Zur Sache selbst wird uns interessieren, daß schon 1524 (R.), als eine der Elisabetherinnen nach der anderen den Schleier ablegt und der Rat nichts dagegen zu raten weiß und deshalb die Verträge zwischen Priorin und Konvent und den Austretenden bezüglich des von diesen eingebrachten Vermögens genehmigt, auch eine Settelin dabei ist: „Wie nun die Settlerin auss dem closster kommen und sich vertragen mit der Priorin und convent, das laß ain rat geschehen“ (R. Prot. 16.11.1524). Es ist jedenfalls jene Anna Settelin, die am Donnerstag nach Matthäi (26.9.1510) der Klosterfrauen von St. Elsbeth Mitschwester wird. (Sta. 369.2). – Als Simprecht Schenk 1529 dem Rat empfahl, das Messelesen in den Dörfern zu verbieten, wagte dieser nicht, wahrscheinlich aus Furcht vor Weiterungen, bes. der Landvogtei, so scharf vorzugehen und empfahl dem Spitalmeister in seinen Dorfkirchen zu Volkratshofen und Holzgünz zu machen, was er vor Gott verantworten könne.

Die Frage der Kirchenhoheit selbst ward, wie gesagt, erst nach dem Augsburger Religionsfrieden brennend. (1555.) So verlangten Holzgünz und Schwaighausen 1564 (G.A. III. 363) protestantischen Gottesdienst. Wie das die Landvogtei zu verhindern wußte, sehen wir aus T.B. und Joh. Gg. Schelhorn, Reformationshistorie (S. 258) 19.8.1565: Als Herr Pfarrer Primus Traber, Prediger zu St. Elisabethen, auf dem Wege nach Holzgünz begriffen war, allda das Wort Gottes zu predigen, wurde er von fünf Reitern und acht wohlbewaffneten Fußgängern gefangen und geschlossen nach Weingarten geführt. Nach drei Tagen erhielt er seine Freiheit wieder, mußte sich aber durch einen Eid verbinden, bis zum Austrag der Sache nicht mehr daselbst zu predigen. Die Landvogtei berief sich in solchen Fällen auf das Recht der Landstraße (Geleitsrecht). Bisher war aber die Sache noch dunkel und zaghaft. Die Herren selbst genossen ja durch den Anschluß an die Reichsritterschaft für ihre Person und auf ihren unmittelbaren Gütern in Religionssachen die gleichen Gerechtsame wie die Reichsstände (Schr.) Ob aber für sie auch der Grundsatz galt: cujus regio, ejus religio, d. i. wer das Land hat, hat auch die Religion der Untertanen zu bestimmen, – war zweifelhaft. Hier sprang nun die

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Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 108. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_142.jpg&oldid=- (Version vom 23.6.2023)