Seite:Die Geschichte der Herrschaft Eisenburg Ludwig Mayr 128.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

sie direkte Verträge mit dem Gericht selbst behufs Abgrenzung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit, oder sie erwirkten vom Kaiser sog. Privilegia de non evocando, andere wieder taten sich zu Austrägelgerichten in Bündnisse zusammen mit aus Mitgliedern gewähltem Gericht zum Austrag (daher der Name) ihrer Sachen (so fanden wir schon den Georgenschild, den Schwäbischen Bund). Allein das Landgericht kümmerte sich nicht immer darum, behielt sich immer mehr Ehehaftfälle vor (Ehehaft = Band, Recht, Ordnung), die die Kaiser vielfach bestätigten. Und da letztere andererseits, um sich Anerkennung und Unterstützung zu verschaffen, mit Privilegien an die Stände geradezu um sich warfen, entstand in Schwaben eine ganz verzweifelt Lage, ein periodus fatalis, wie ihn Wegelin im Gr. B. treffend nennt. So mußten 1741 2 Reichsvikariatsbeschlüsse ergehen, welche nicht mehr und nicht weniger besagten, als daß die Stände dem Landgericht nicht mehr zu gehorchen hätten, solange dessen Übergriffe nicht aufhörten (nach U. B.). Ebenso erging es mit den Zuständigkeiten des Landvogts selbst – wir werden davon noch zu kosten bekommen.

Was nun die Hoheitsrechte selbst anlangt, so sind hier 2 Hauptgruppen zu unterscheiden, die wir nie aus den Augen verlieren dürfen: (nach G. A. und Schr.)

Grundhoheitsrechte wurden meist als selbstverständliches Annex (Anhängsel, Bestandteil) des Besitzes an Grundboden betrachtet und wurden deshalb, zugleich mit dessen Verkauf bezw. Kauf verbrieft und selten bestritten. Als wichtigste gelten Zivilgerichtsbarkeit und niedere Polizei: also Frevel in bürgerlichen Sachen, Fronhofgerechtsame und deren strafrechtliche Verfolgung, Zwing und bann, d. i. zu befehlen und zu verbieten, gerichtliche Urteile zu vollstrecken, die Ehehafte, worunter man die Taferne, die Badstube, die Backküche, die Schmiede, die Mühle, die Ziegelhütte, den Hirtenstab (d. i. das Recht der Anstellung des Gemeindehirten und die Aufsicht über die Gemeindeweide), das Pfandhaus, das bei keinem Dorfgericht fehlte; die Gerechtsame dazu verlieh der Inhaber meist auf Zins und die Belehnten waren gefreit, daß alle Untertanen nur bei ihnen ihren Bedarf decken bezw. befriedigen durften. Zum privaten Recht gehörten auch neben der Fronhofgerichtsbarkeit, worunter man die Verhältnisse zwischen Lehensherrn und Leibeigenen, die Streitigkeiten der im Bezirk ansässigen Glieder der Fronhofgenossenschaft unter einander um Erb und Eigen, und geringfügige Frevel inbegriff, die die Lehensherrlichkeit berührenden Sachen.

Empfohlene Zitierweise:
Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 94. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_128.jpg&oldid=- (Version vom 30.3.2023)