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Pfand wieder erhalten. Gegen diese Aussage protestiert Jos (Sta. 17. 1) – wohl wegen Zuständigkeit? Christoph aber ließ sich diese Gerichtsbarkeit über seinen Wasserbesitz nicht gefallen. Doch gelang es diesmal noch Hansen Besserer, seßhaft zu Erbach, Samstag vor Mariä Himmelfahrt (18. 7. 1515) beide erhitzten Parteigemüter zu beruhigen. Doch glomm unter der Asche die Glut. Vorerst spielte er (Christoph) seiner Base einen Schabernack, der nicht geeignet war sie zu dämpfen: Er setzte ihr vor die Nase, d. h. hier vor ihre eigene Mühle in Amendingen eine neue Mühle, wozu er 1517 vom Rat die Einwilligung erhalten hatte, auf den Ackerplätzen oberhalb Amendingen, die er von Josen und Christian Scholl zum Erdgraben erkauft[1] hatte. Er mußte aber dem Rat versprechen, der Stadt Hölzer, die sie[2] ihm überantwortet, allwegen vor männiglich auf seiner Sägmühle um einen leidlichen Lohn zu schneiden (Sta. 17. 3)

Inzwischen leistet sich Jos einen zweiten Totschlag, am Aftermontag nach Lucia 1507 (15. 7.) Christel Halder von Rieden ist es, den er im Streit derart verwundet, daß er daran starb. Doch gelingt es dem Ritter Adam von Freundsberg, Hauptmann zu Mindelheim, die beteiligten Familien (Jos hatte noch Genossen) zu einem Vergleich zu bewegen, ehe größeres Unheil erwuchs. Man kam nach damaligem Brauch überein: Die Täter sollen dem Halder am Begräbnisorte ein „Besinknuß“ mit 70 Priestern – darunter 3 Aemter – abhalten lassen und dieser Feier bis auf den Gürtel entblößt, im Arm eine pfundige abgebrochene Kerze, mit entblößter Wehr und Rute, beiwohnen, sich darauflegen und für des Entleibten Seele bitten; ferner sollen Jos und Pauli Gruber, genannt Rätz, binnen Jahresfrist eine Wallfahrt nach Rom, Aachen und Einsiedeln unternehmen und hierüber Urkunde beibringen; zum „Gedächtnuß“ des Entleibten sollen sie ein 5 Schuh hohes Kreuz aus Rorschacher Stein setzen lassen. Des Entleibten Erben Häuser sollen sich die Täter entäußern und hinfüro in Badstuben, Schmieden, Steg und Wegen „waichershalb“ sein und in keinem Wirtshaus, darinnen sie ferners seien, sitzen. Bei Hochzeiten sollen die Täter gleichfalls den Erben des Entleibten auszuweichen schuldig sein. An Gerichts- und anderen Kosten endlich haben sie an die Erben nach Urteil des Adam v. Freundsberg, Konrad Mangolt zu Waldburg und Hansen Ammann von Diepeltshofen und Jörg, Truchseßen von Waldburg 265 fl zu bezahlen (Sti. 43. 4). Jos hat nun augenscheinlich nicht alle Bedingungen erfüllt, zum mindesten sich Mühen und Kosten des Wallfahrens geschenkt, wodurch Klagen der Familie Halder an den Rat der Stadt gedrungen sind. Und da es dieser mit der Sühne streng nahm, wie auch rechtens, beschloß


  1. „verkauft“, lies „erkauft“ – siehe Korrektur Seite 249
  2. „sich“ lies: „sie“ – siehe Korrektur Seite 249
Empfohlene Zitierweise:
Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 68. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_098.jpg&oldid=- (Version vom 24.6.2023)