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in Einklang zu bringen seien. Art. 4 Litt. 4 lautet also: „Die Gesellschaft Vergueiro übernimmt die Verpflichtung, den Kolonisten auf einem dazu tauglichen Boden und an dem dazu bestimmten Orte den Anbau der zu ihrem Unterhalt nöthigen Lebensmittel zu ermöglichen.” Art. 7 heißt also: „An den von den besagten Kolonisten erzielten und von ihnen verzehrten Nahrungsmitteln hat die Gesellschaft Vergueiro keinen Antheil, verlangt aber die Hälfte von denjenigen, welche verkauft werden.” Wenn nun der Kolonist unter den zu seinem Unterhalte nöthigen Lebensmitteln, wie es in Art. 4, litt. e heißt, nicht nur Mais, Reis, Cara, Mandiocca, Kürbisse etc., sondern auch Milch, Speck, Salz, den dort eben so nöthigen Zucker etc. verstehen und sich diese theils durch Haltung von Kühen und Schweinen, welche auch Mais und Kürbisse haben wollen, theils durch Umtausch verschaffen darf: so hatte Herr Vergueiro, wie ich versichert bin, in den angegebenen Fällen kein Recht zum Einkassiren der Hälfte des Erlöses; dann haben auch fast oder gar keine Kolonisten in Ybicaba genug Pflanzland. Wenn aber Art. 4, litt. durch art. 7 so eingeschränkt wird, daß der Kolonist schuldig ist, bevor er aus dem Erlöse eines von ihm gepflanzten und verkauften Produktes sich die übrigen Nahrungsmittel, welche er nicht pflanzen kann, angeschafft hat, dem Herrn den betreffenden Hälfteerlös zu erstatten: so stand der Herr bei seinen oben genannten Forderungen natürlich im Rechte, und dann müssen auch fast alle Kolonisten ihre Klage über zu wenig Pflanzland zurückziehen. Mit welchem Rechte dürfen dann aber die Kolonisten den Mais und die Kürbisse, welche sie nicht selbst verzehren, Kühen, Schweinen und Hühnern geben, um sich Milch, Speck und Eier zu verschaffen? Kömmt solches nicht auf das Nämliche hinaus, wie wenn man den überflüssigen Theil eines Produktes verkauft und dagegen ein fehlendes Produkt kauft? Wann tritt dann die Möglichkeit ein, daß der Kolonist „das Nöthige durch sich selbst erlangen kann“[s 1] (siehe Art. 4, litt. 2.)? Oder ist es gemeint, daß der Kolonist gleich dem schwarzen Sklaven den


Anmerkungen Wikisource

  1. In der Vorlage fehlt das einleitende Anführungszeichen; das Zitat von Art. 4, litt. 2 lautet wörtlich: „das Nöthige durch sich selbst zu erlangen“.