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gewinnen wollte, gegen Ende 1856 Kolonisten suchte und nebst Gewährung eines freien Pastos und 4jähriger völliger Zinsfreiheit Jahr für Jahr 800 Reis für den Alq. Kaffee bezahlen wollte; und zudem soll sein Kaffee recht schön gewesen sein.

Worauf stützt sich aber Herr Vergueiro und mit ihm die andern Herren Fazendeiros bei ihrer Rechnungsweise? Antwort: Auf Art. 5, litt 4 des Kontraktes, welcher (man sehe ihn in Beilage Nr. 1) gar nicht einmal ein zwischen dem Herrn und dem Kolonisten vorkommendes Verhältnis bespricht, sondern Letzterm die Pflicht auferlegt, für jede ihm gehörende Arroba Kaffee nach dem Verhältniß von 3 gestrichenen Alqueiren in der Hülle 400 Reis Reinigungsgebühr zu bezahlen, soferne er seinen Kaffee nicht selbst reinigt. Nach Art. 5, litt. 3 sind nämlich die Kolonisten verpflichtet, ihren Kaffee gemeinschaftlich für den Markt zuzubereiten. Falls dieses von dem Einen oder dem Andern nicht geschieht, so setzt der folgende Punkt, Art. 5, litt. 4 fest, was diese den Uebrigen, welche ihnen den Kaffee gereinigt haben, dafür vergüten müssen. Das ist Alles, was mit gedachtem Punkte gesagt ist. Die Herren sagen aber, mit diesem Punkte haben die Kolonisten unterzeichnet, daß sie ihnen für jede Arroba 3 Alqueiren liefern wollen. Das sehen die Herren in diesem Punkte; das aber wollen sie nicht sehen, daß der Kontrakt den Titel: „Kontrakt auf halbe Rechnung“ führt, und daß der Art. 6, der die Theilung des Kaffeeerlöses beschlägt, gar Nichts von einer Reduktion der Alqueiren in Arroben weiß, sondern dem Kolonisten die Hälfte des reinen Ertrages von all seinem Kaffee zusichert, geben dann die von ihm gepflückten Alqueiren so viele Arroben, als sie wollen. Was für einen Namen man einer solchen Handlung zu geben habe, muß ich keinem rechtlichen Manne sagen. Mir scheint auch, daß Art. 5, litt. 4 mit seinem Reduktionsverhältniß nur deßhalb in den Kontrakt aufgenommen worden ist, um einen Scheingrund zu einer solchen Uebervortheilung zu haben; denn in Ybicaba und, so viel mir bekannt, auch anderwärts