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daß wir so viel erhielten, als wir bis zum nächsten Samstag, der wie jeder andere Samstag sogenannter Faßtag war, bedurften. An einem solchen Faßtag pflegt es folgendermaßen herzugegehn:

Mit seinem Rechnungsbüchlein[1] geht der Kolonist zum Direktor und bittet ihn um Dasjenige, was er bedarf. Der Direktor füllt einen lithographierten Schein, auf welchem sich die Namen sämmtlicher Waaren befinden, nach dem Verlangen des Kolonisten und nach seinem Gutfinden aus und schreibt Ersterm den Betrag des Bewilligten auf die linke Seite des Rechnungsbüchleins ein. Hierauf geht der Kolonist mit dem erhaltenen Scheine auf die Fazenda und erhält dort gegen Abgabe des Scheines die bewilligten und angemerkten Gegenstände. Die auf diesem Wege erhältlichen Waaren sind folgende: Kaffee, Fuba, Farinho, Zucker, Bohnen, Salz, Speck; zuweilen gibt es auch Reis. Auf ähnliche Weise bekömmt man je am ersten Samstage eines Monats auch etwas Geld zur Bezahlung von Rindfleisch, Seife, Licht, Branntwein (neben dem Wasser das einzige Getränk, das der Kolonist haben kann) und andern Kleinigkeiten; auch Bretter, Ziegel, eiserne Werkzeuge, Kaffeetücher (zum Gebrauche beim Kaffeepflücken) und Kleidungsstoffe verschafft man sich auf diese Weise. So weit geht es in Betreff der Fassungen in Ordnung. Richtet man aber den Blick auf die Beschaffenheit der Waaren und auf die Preise derselben, so entdeckt man Manches, das nicht mehr in Ordnung ist. Beim Zumessen und Zuwägen der Lebensmittel, welches durch Neger geschieht, kann der Kolonist nicht im betreffenden Lokal sein, nicht zusehen, wie gemessen und gewogen wird; er kann nur dann und wann beobachten, daß die Neger mit ihren Füßen den


  1. Möglichst schnell nach der Ankunft erhält der Kolonist ein in Oktav zusammengelegtes, geheftetes Rechnungsbüchlein, worin auf der linken Seite, der Debitseite, das reduzirte Reisegeld (Gemeindevorschuß), das Kommissionsgeld, der ganze Betrag der brasilianischen Landreise und alles Uebrige schon eingetragen ist und Alles, was er weiter erhält, nach kaufmännischer Weise eingeschrieben wird; die rechte Seite ist zur Eintragung allfälliger Guthaben des Kolonisten eingerichtet.