Seite:Die Behandlung der Kolonisten in der Provinz St. Paulo in Brasilien und deren Erhebung gegen ihre Bedrucker.pdf/232

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

(Anmerkung. Diese Instruktion wurde von den Vorständen der oben Seite 123 genannten Gemeinden amtlich unterzeichnet und besiegelt, ebenso auch von der Standeskanzlei des Kantons Graubünden legalisirt. Daß ich mich bei meiner obigen Darstellung nicht an die Instruktion gehalten habe, wird man mir um so mehr verzeihen, als ich, wenn es die Verhältnisse erheischen, von ihr abgehen und mich frei bewegen dürfe.)

Beilage Nr. 3.
„Abkommniß.

Die unterzeichneten Kolonisten behaupten, daß sie hier lange nicht das Gute erhalten, was man ihnen in Europa von hier versprochen hat, glauben auch, daß ihnen mancherlei Unrecht geschehe, und fühlen sich überhaupt in eine Lage versetzt, in der sie vielmehr zu bedauern, als zu beneiden sind. Sie haben sich nun fest entschlossen, auf dem Wege des Rechtes und durch die Behörden, durch welche sie ihr Ziel am ehesten zu erreichen glauben, ihr Recht zu suchen und auf Untersuchung der ganzen Sache durch eine kompetente Behörde zu dringen. Sie verpflichten sich dabei, keine Gewaltthätigkeit und kein Unrecht gegen ihren Herrn und dessen Direktion begehen, auch, so lange sie hier als Kolonisten zu verbleiben haben, ihre Pflichten als solche getreulich erfüllen zu wollen. Dabei erwarten sie auf das Bestimmteste, daß ihnen von Seite der Direktion und des Herrn Vergueiro dasjenige zu Theil werde, was sie laut Akkord verlangen können, ebenso auch, daß an keinem Einzigen eine Gewaltthat durch Wegweisung, Einkerkerung u. s. w. verübt werde. Dafür zu sorgen, daß dieses gegen Jeden pünktlich vollzogen werde, soferne er nicht durch irgend strafbare Frevel und Missethaten sich die Strafen einer rechtmäßigen Landesbehörde zuzieht; verbinden