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b) Für jede unerwachsene Person, männlichen oder weiblichen Geschlechts, unter zehn Jahre   Piaster gleich Fr.
c) Kinder unter einem Jahre sind frei.“

„Art. 3. Sobald die im Art. 1. erwähnten Kolonisten im Hafen von Santos angekommen sind, haben sie sich zur Verfügung der Gesellschaft Vergueiro zu stellen, welche sie zu empfangen, zu verpflegen und an ihren Bestimmungsort zu bringen hat.“

„Art. 4. Die Gesellschaft Vergueiro übernimmt folgende Verpflichtungen:

  1. Den betreffenden Kolonisten den Vorschuß von … … der[b 1] zur Ueberfahrt von Hamburg nach Santos in der Provinz St. Paulo nöthigen Summe zu geben.
  2. Jedem der benannten Kolonisten gleich nach Ankunft daselbst das zu ihrem Unterhalte und Transporte nach einer der Kolonieen der „Gesellschaft Vergueiro“ Erforderliche abzureichen, und damit so lange, wie auch mit Anweisung von Arbeit fortzufahren, bis sie im Stande sind, das Nöthige durch sich selbst zu erlangen.
  3. Jedem Familienvater diejenige Zahl Kaffeebäume zu übertragen, welche er bebauen, pflücken und pflegen kann.
  4. Dem Kolonisten auf einem dazu tauglichen Boden und an dem dazu bestimmten Orte den Anbau der zu ihrem Unterhalte nöthigen Lebensmittel zu ermöglichen.“

„Art. 5. Dagegen verpflichten sich die vorerwähnten Kolonisten zu Folgendem:

  1. Sich friedfertig zu betragen und weder die Ruhe ihrer Nachbarn noch die der Kolonie zu stören oder zu benachtheiligen.
  2. Die ihnen übertragenen Kaffeebäume, wie es gebräuchlich ist, zu bebauen und zu pflücken und den gepflückten Kaffee an dem dazu bestimmten Orte an den Empfänger der Pflanzung abzuliefern.“

Berichtigungen

  1. Druckfehler berichtigt, siehe Seite 243.