Seite:Deutschland unter Kaiser Wilhelm II Band 2.pdf/517

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

und dann bei der Vertiefung der Fahrrinne von Stettin nach Swinemünde – beide Male gegenüber den dortigen kaufmännischen Korporationen – zur Anwendung; man verlangte die Garantie für Verzinsung und Tilgung von einem Viertel des Anlagekapitals und für die Deckung der Mehrunterhaltungskosten. Später wurde dies System immer häufiger verwirklicht, in besonders großem Umfange bei dem Wasserstraßengesetze vom 1. April 1905, das von den beteiligten Provinzialverbänden die Gewähr für die vollen Betriebs- und Unterhaltungskosten sowie für die Verzinsung und Tilgung von einem Dritteil des Anlagekapitals verlangte. Diese Bürgschaften wurden in der Tat von den Provinzen und zu einem gewissen Anteile auch von der Freien Hansestadt Bremen übernommen.

Erhebungsverfahren bei Schiffahrtsabgaben.

In bezug auf die Technik des Erhebungsverfahrens bei den Binnenschiffahrtsabgaben wurde eine grundsätzliche und allgemeine Änderung durchgeführt in dem Sinne, daß die Abgaben nicht mehr nach der Tragfähigkeit der Fahrzeuge, sondern nach dem Gewicht und der Art der beförderten Güter berechnet werden. Den in der Bequemlichkeit des Erhebungsverfahrens liegenden Vorzügen der Tragfähigkeitstarife steht der überwiegende Nachteil gegenüber, daß die für das einzelne Schiff gleichbleibende Abgabe mit verschiedener, zuweilen unbilliger oder doch unzweckmäßiger Schwere auf die beförderten Waren drückt, und zwar wird deren Belastung um so größer, je weniger der Schiffer wegen niedrigen Wasserstandes, Mangels an Frachtgut oder aus sonstigen Gründen seinen Laderaum ausnutzen kann. Die Abgabentarife nach der Schiffsladung bieten zwar größere Erhebungsschwierigkeiten, haben aber dafür den sehr wesentlichen Vorteil, daß die Höhe der Abgabe sich nach der Ausnutzung der Tragfähigkeit des Schiffes und insofern – wenigstens bis zu einem gewissen Grade – nach dem Verdienst der einzelnen Schiffsreise richtet. Aus diesem Verdienst muß aber schließlich doch die Schifffahrtsabgabe entnommen werden.

Die Belastung der Ware bleibt dann ferner unter einem Ladungstarif stets dieselbe und der beteiligte Kaufmann kann sie im voraus berechnen. Außerdem gestattet ein solcher Tarif weitergehende Unterscheidungen zwischen den Gütern nach dem sehr ungleichmäßigen Grade ihrer Belastungsfähigkeit.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 2. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 954. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_2.pdf/517&oldid=- (Version vom 20.8.2021)