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zu Zeiten ungünstiger Lage des Geldmarktes besonders ins Gewicht fällt. In den Gebühren (für Ein- und Auszahlungen und für Kontoübertragungen) sind wiederholt Ermäßigungen eingetreten. Da die grundsätzlichen Vorschriften über den Postscheckverkehr im Gesetzgebungswege erlassen werden sollen, wurde dem Reichstag im November 1912 der Entwurf zu einem Postscheckgesetze vorgelegt, der indessen noch nicht verabschiedet worden ist. Der Entwurf sieht im wesentlichen vor den Wegfall der vielseitig angegriffenen Zuschlaggebühr (von 7 Pfennig bei jährlich mehr als 600 Buchungen) und den Frankierungszwang für die zu Bareinzahlungen dienenden Zahlkarten; im Verordnungswege sollen sodann die Stammeinlage von bisher 100 Mark auf 50 Mark ermäßigt, die Zahlkarten bis zu jedem beliebigen Betrage zugelassen und der Meistbetrag für Schecks von 10 000 Mark auf 20 000 Mark erhöht werden. Ohne Zweifel werden diese Verbesserungen die Weiterentwicklung des Postscheck- und Überweisungsverfahrens fördernd beeinflussen.

Postprotest.

Auf Grund des Reichsgesetzes vom 30. Mai 1908, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, wurde am 1. Oktober 1908 in Deutschland das Postprotestverfahren eingeführt, womit einem lebhaften Wunsche des Handelsstandes Rechnung getragen wurde. Die Neuerung bietet die Möglichkeit, für Wechsel (und Schecks) bis zu 800 Mark den Protest auch durch Postbeamte gegen mäßige Gebühren erheben zu lassen.

Funkentelegraphie.

Durch Reichsgesetz vom 7. März 1908 wurden grundsätzlich die funkentelegraphischen Anlagen, dann die telegraphischen Anlagen jeder Art auf deutschen Fahrzeugen für Seefahrt und Binnenschiffahrt, soweit sie zum Verkehr mit dem Land oder anderen Schiffen bestimmt sind, dem Regal des Reiches unterstellt. Dabei ist jedoch der Schiffahrt, soweit die Reichsinteressen es zuließen, die nötige Bewegungsfreiheit im Gebrauche der Telegraphie, namentlich der optischen und akustischen Signalgebung, in weitem Maße gesichert geblieben.

Erleichterungen auf dem Verordnungswege.

Zahlreich sind die Maßnahmen, mit denen die deutschen Postverwaltungen den Bedürfnissen des vielgestaltigen Verkehrs im Verordnungs- und Verfügungswege durch Gebührenherabsetzungen, Erleichterungen in den Versendungsbedingungen, Zulassung neuer Korrespondenzformen und sonstige Vergünstigungen im innerdeutschen Verkehr entgegengekommen sind. Von den hiernach in den letzten 25 Jahren eingeführten Verbesserungen haben vor allem verkehrsbelebend gewirkt verschiedene Tarifermäßigungen, wie die Ermäßigung des Drucksachenportos für Sendungen von über 50 bis 100 Gramm von 10 auf 5 Pfennig, die Ermäßigung der Telegrammgebühr von 6 auf 5 Pfennig für das Wort (bei 50 Pfennig Mindestbetrag), ferner der Gebühr für Postanweisungen bis 5 Mark von 20 Pfennig auf 10 Pfennig.

Einem besonders in Handelskreisen lebhaft empfundenen Bedürfnisse sind die Postverwaltungen entgegengekommen durch Erhöhung des Meistbetrags für Postaufträge von 600 auf 800 Mark, dann für Postanweisungen und Nachnahmen von 400

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 2. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 917. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_2.pdf/480&oldid=- (Version vom 20.8.2021)