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ihre Verwaltungsgebiete sich ebenfalls anschlossen. In erster Linie erfuhr der Zeitungstarif eine zeitgemäße Reform. Während nach dem alten Tarif die Zeitungsgebühr nicht nach den verschieden hohen wirklichen Leistungen der Post, sondern in festen Prozentsätzen von dem durch den Verleger bestimmten Zeitungspreise berechnet wurde, zieht der neue Tarif, um eine gerechtere Wirkung herbeizuführen, jede Einzelleistung der Post in Berücksichtigung. Die nunmehrige Zeitungsgebühr setzt sich zusammen aus je einem besonderen Satze für die Bezugszeit, die Erscheinungsweise und das Gewicht der Zeitungen. Im weiteren wurde das Meistgewicht des die einfache Portotaxe zahlenden Briefes von 15 auf 20 g und die Ortstaxe auf Briefe des Nachbarortsverkehrs ausgedehnt. Die Vergünstigung dieser letzteren Ermäßigung ist zahlreichen Orten zuteil geworden.

Fernsprechgebühren.

Ein weiteres Gesetz vom 20. Dezember 1899 schuf für das Reichstelegraphengebiet eine neue Fernsprech-Gebührenordnung, die im wesentlichen auch für Bayern und zum großen Teil auch für Württemberg angenommen wurde. Der am 1. Juli 1891 in Kraft getretene Tarif hatte für alle Telephonanschlüsse ohne Unterschied der Größe der Städte und Netze und ohne Rücksicht auf die Benutzung der einzelnen Anschlüsse eine einheitliche Jahresgebühr von 150 Mark vorgesehen; außerdem wies dieser Tarif für den telephonischen Fernverkehr, obgleich inzwischen die Gebührensätze wiederholt ermäßigt worden waren, immer noch Mängel auf. Nach der mit 1. April 1900 ins Leben getretenen Neuregelung haben die Teilnehmer nach ihrer Wahl zu entrichten: entweder eine je nach der Größe der Ortsnetze abgestufte Bauschgebühr in Jahresbeträgen zwischen 80 und 180 Mark oder je nach der Größe der Ortsnetze und dem Maße der Benutzung eine Grundgebühr, in 4 Stufen von 60–100 Mark jährlich steigend, nebst einer Gesprächsgebühr von 5 Pfennig für jede Verbindung. Für die Benutzung der Fernsprechverbindungsanlagen werden Einzelgebühren erhoben, die nach der Entfernung in 6 Sätzen von 20 Pfennig bis 2 Mark abgestuft sind. Durch den neuen Tarif ist eine größere Gleichmäßigkeit und Gerechtigkeit in der Gebührenbemessung erreicht worden. Er hat sich aber im Laufe der Zeit gleichwohl wieder als reformbedürftig erwiesen, da durch ihn diejenigen Teilnehmer, die von der Fernsprecheinrichtung gegen Bauschgebührenzahlung einen übermäßigen Gebrauch machen, ungebührlich begünstigt werden. Der im Jahre 1909 dem Reichstage vorgelegte Entwurf einer neuen Fernsprechgebührenordnung ist jedoch nicht Gesetz geworden.

Postscheck.

Auf Grund des Reichsgesetzes vom 18. Mai 1908 ist am 1. Januar 1909 die Postscheckordnung für das Reichspostgebiet in Kraft getreten; zu dem gleichen Zeitpunkt wurde nach den gleichen Grundsätzen das Postscheck- und Überweisungsverfahren in Bayern und Württemberg eingeführt. Die Erwartungen, die an die Neueinrichtung geknüpft wurden, haben sich voll erfüllt. Es ist als Wirkung des neuen Verfahrens, das eine ungewöhnlich rasche und starke Entwicklung aufweist, eine ganz erhebliche Beschränkung in der Bargeldbewegung eingetreten und damit für den allgemeinen Zahlungsverkehr eine große Menge von Barmitteln flüssig geworden: ein Vorteil, der

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 2. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 916. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_2.pdf/479&oldid=- (Version vom 20.8.2021)