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gegen die unbefugte Nachbildung von Post- und Telegraphenwertzeichen und gegen den Vertrieb solcher Nachbildungen, sowie gegen die vorschriftswidrige Versendung oder Beförderung leicht entzündlicher oder ätzender Gegenstände durch die Post, ist von grundlegender Wichtigkeit das unter dem 6. April 1892 ergangene Gesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen Reiches, indem es zunächst das staatsrechtliche Verhältnis der Telegraphie festsetzte. Das Gesetz bestimmt grundsätzlich, daß das Recht zur Errichtung und zum Betriebe von Telegraphen- und Fernsprechanlagen dem Reich bzw. Bayern und Württemberg zustehe, trifft aber für dieses Regal zugleich die im Interesse des Verkehrs erforderlichen Abgrenzungen und Einschränkungen, indem es einerseits zuläßt, daß die Ausübung des bezeichneten Rechtes für einzelne Strecken oder Bezirke an Privatunternehmer oder Gemeinden verliehen werden kann, und indem es andererseits Telegraphen- und Fernsprechanlagen für den inneren Dienst von Behörden usw. und den inneren Betrieb von Transportanstalten, sowie unter gewissen Voraussetzungen Telephon- und Fernsprechanlagen innerhalb enger bemessener Grundstücksgrenzen von der Genehmigungspflicht ausnimmt. Für das Verhältnis der Telegraphie zur elektrischen Industrie und deren Starkstromanlagen ist von Bedeutung die weitere Bestimmung des Gesetzes, daß die Kosten der Schutzvorrichtungen wider die gegenseitige Störung des Betriebes zwischen elektrischen Anlagen dem Teil zur Last fallen, dessen Anlage später errichtet oder geändert wird.

Telegraphen-Wegegesetz.

Den zahllosen und empfindlichen Schwierigkeiten, welche hinsichtlich der Benutzung fremden Grund und Bodens, besonders öffentlicher Wege für Telegraphen- und Telephonzwecke nach dem bis dahin vorhanden gewesenen Rechtszustande sich ergeben hatten, suchte das Telegraphen-Wegegesetz vom 18. Dezember 1899 zu steuern. Es sicherte, unter tunlichster Schonung der mitsprechenden öffentlichen und privaten Interessen, der Telegraphenverwaltung das Recht zur Benutzung der Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen- und Fernsprechanlagen, die Befugnis zur Führung der Telegraphen- und Fernsprechleitungen durch den Luftraum fremder Grundstücke, sowie zum Betreten solcher Grundstücke behufs der Vornahme notwendiger Arbeiten.

Privatpostanstalten. Zeitungstarif.

Wichtige Änderungen von weittragender verkehrspolitischer Bedeutung brachte das Reichsgesetz vom 20. Dezember 1899, betreffend einige Änderungen von Bestimmungen über das Postwesen. Das Gesetz richtete sich zunächst gegen das Fortbestehen der Privat-Briefbeförderungsunternehmungen, die sich den durch das Postgesetz vom 28. Oktober 1871 geschaffenen Rechtszustand, wonach von der Postzwangspflicht die Ortsbriefsendungen ausgenommen waren, zum Schaden der allgemeinen Interessen zu nutze gemacht hatten. Hand in Hand mit der Beseitigung dieser Privatanstalten wurde das Postregal auf die Ortsbriefe ausgedehnt. Außerdem enthielt das Gesetz einige Tarifänderungen von weittragender Bedeutung, denen Bayern und Württemberg für

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 2. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 915. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_2.pdf/478&oldid=- (Version vom 20.8.2021)