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Den Kassen ist die Möglichkeit gegeben, durch die Satzung auch noch weitere Leistungen vorzusehen: :a) Für die Familienangehörigen der Kassenmitglieder freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und sonstige Heilmittel, Schwangerenunterstützung, Sterbegeld (für Ehefrau und Kinder), sei es allgemein, sei es auf besonderen Antrag gegen besonderen Zuschußbeitrag;

b) Rekonvaleszentenfürsorge bis zur Dauer eines Jahres;

Bisher ist von diesen Vollmachten noch wenig Gebrauch gemacht. Immerhin erhöhen sich die obigen gesetzlichen Leistungen um den Betrag

1911 1885−1911
für sonstige Leistungen 7,8 Mill. Mark 74 Mill. Mark

So stellten sich die gesamten Entschädigungsleistungen der Krankenversicherung

für das Jahr 1911 auf 397 Mill. Mark,
für die Jahre 1885−1911 auf 4749 Mill. Mark.

Die Kosten der Krankenversicherung werden zu zwei Dritteln von den Versicherten, zu einem Drittel von den Arbeitgebern aufgebracht.

1911 1885−1911
Die Beiträge der Arbeitgeber betrugen 139 Mill. Mark 2885 Mill. Mark
Die Beiträge der Versicherten 288 Mill. Mark 3555 Mill. Mark

Unfallversicherung.

Im Jahre 1911 waren durchschnittlich gegen Unfall versichert

in 64 gewerblichen Berufsgenossenschaften 9,4 Mill. Personen,
in 48 land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften 17,2 Mill. Personen,
in sonstigen Versicherungsanstalten (Bau- und See-Unfallversicherung, Staats- und Gemeindebetrieben usw.) 1,5 Mill. Personen,
zusammen also 28,1 Mill. Personen,

abzüglich der Doppelzählungen infolge wechselnder Beschäftigung etwa 24,6 Mill. Personen.

Die Unfallversicherung gewährt:

a) im Falle der Versetzung von der 13. Woche ab:
1. freie ärztliche Behandlung und Arznei usw.;
2. eine Rente bis zu Zweidrittel des bisherigen Arbeitsverdienstes;
b) im Falle des Todes:
1. als Sterbegeld den fünfzehnten Teil des Jahresarbeitsverdienstes, jedoch mindestens 50 M.;
2. als Rente für die Witwe: 20 Prozent; für die Kinder bis zum 15. Lebensjahre: 20 Prozent; für Aszendenten usw. 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes.

Für die ersten 26 Wochen tritt die Krankenkasse für den Verletzten ein. Von der fünften Woche ab erhöht sich das Krankengeld (durch Zuschuß des Arbeitgebers) auf Zweidrittel. Wird der Verletzte von der Berufsgenossenschaft in ein Krankenhaus untergebracht, so erhalten die Angehörigen dieselbe Unterstützung wie im Todesfalle.

Die Zahl der 1911 zur Anmeldung gelangten Unfälle betrug 716 584. Entschädigungspflichtige Unfälle (d. h. solche, deren Wirkungen über 13 Wochen hinausgehen) wurden 1911 132 114 erstmalig festgestellt (davon 9443, die den Tod zur Folge hatten). Dabei waren 19 617 Hinterbliebene Getöteter beteiligt. Die Gesamtzahl der Verletzten, welche 1911 Entschädigungen bezogen, stellte sich auf mehr als eine Million. Für die Zeit von 1885 bis 1911 betrug diese Zahl: 2 405 244.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 2. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 847. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_2.pdf/410&oldid=- (Version vom 20.8.2021)