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Jahre 1890 aber fand in Ostafrika eine Abgrenzung umstrittenen kolonialen Besitzes zwischen England und Deutschland statt, die, von vielen als ein unnötiges Aufgeben deutscher Rechte angesehen, viel Bitterkeit gegen den Reichskanzler, General v. Caprivi, erregt hat. Daß dieser Vertrag uns den Besitz von Helgoland brachte, wurde als genügender Ersatz nicht angesehen. Wir brauchen auf die kolonialen Erörterungen nicht einzugehen, uns beschäftigt in erster Linie die Flotte und was ihr damals not tat. Hierfür genügt aber zu fragen: wie stände es trotz unserer heutigen Flottenstärke um unsere Stellung in der Nordsee, wenn Helgoland jetzt noch englischer Besitz wäre? um zu zeigen, wie das Jahr 1890 dem Flottengesetz vorgearbeitet hat. Einem zur See wehrhaften Deutschen Reich hätte auch England die Insel nie ausgeliefert, zur Wehrhaftigkeit aber gehören Schiffe und nicht der Küste vorgelagerte Inseln.

Einbringung des Flottengesetzes.

Wir haben gesehen, was in der von mir als Übergangszeit bezeichneten Periode geschehen war, um das strategische und taktische Denken der Flotte loszulösen von der Küste und hinauszuführen auf die See. Vor derselben Aufgabe stand nun der im Juni 1897 von seinem Posten als Chef der Kreuzerdivision in Ostasien vom Kaiser heimberufene neue Staatssekretär des Reichsmarineamts, Kontreadmiral Tirpitz, gegenüber dem Reichstage und dem Deutschen Volke. Wohl hatte die Hebung des überseeischen Handels und Verkehrs und der Besitz von Kolonien die Blicke hinausgelenkt über den Ozean, der schon seit Anfang der achtziger Jahre bestehende Anschluß von Hamburg und Bremen an die Zollgemeinschaft des Reiches hatte Binnenland und Küste einander näher gebracht, jedes Jahr trugen Tausende von ausgedienten Mannschaften der Kriegsmarine den Flottengedanken über das ganze Land, aber noch immer fehlte in den breiten Klassen der Wähler wie der Abgeordneten das richtige Verständnis dafür, was Wehrhaftigkeit zur See für das ganze deutsche Volk bedeute und wie sie beschaffen sein müsse. So hat denn damals neben den vorbereitenden Arbeiten für die dem Reichstag vorzulegenden Entwürfe zunächst eine umfassende Aufklärungsarbeit des Reichsmarineamts eingesetzt, um die öffentliche Meinung für sich zu haben, wenn die Vorlage zur Erörterung käme.

Auch das Flottengesetz von 1900 ist nicht aus einem Guß entstanden, auch hier galt es, vorzubereiten und loszulösen von früher dem Reichstage gemachten Vorlagen. Der Gedanke, das was man fordern wollte in die Form eines Gesetzes zu bringen und damit frei zu machen vom Wechsel der jeweiligen politischen Lage und der Parteigruppierung im Reichstage, hat aber von Anfang an bestanden. Er war notwendig, um einen stetigen, ökonomischen Aufbau des Flottenmaterials und des Personals zu gewährleisten; er war möglich, weil die strategischen und taktischen Anschauungen in allen Marinen sich gefestigt hatten, unser eigenes Denken hierüber, dank der gut genützten Vorbereitungszeit, aber unabhängig vom Auslande geworden war und wohlvorbereitet, um auch einer größeren, schnell wachsenden Flotte als Träger zu dienen.

Der erste, 1898 eingebrachte Entwurf zum Flottengesetz ging noch darauf aus, die Durchführung des Flottengründungsplans vom Jahre 1873 in zeitgemäßem Schiffsmaterial sicherzustellen. Er trägt daher der Möglichkeit eines Seekrieges gegen eine große

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 398. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/414&oldid=- (Version vom 12.12.2020)