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gewisse, eine größere Anzahl von Staaten berührende Angelegenheiten durch gemeinsame Beschlüsse zu regeln. Dazu kamen die vermehrten gegenseitigen Beziehungen der Staaten, namentlich auf dem Gebiete des wirtschaftlichen Lebens und die Notwendigkeit, gewisse Angelegenheiten, deren Regelung auf dem Wege des Herkommens der Natur der Sache nach ausgeschlossen war, wie z. B. bei den in den Unionen geregelten Verhältnissen, durch ausdrückliche Satzung zu regeln, wie sich auch häufig das Bedürfnis ergab, Zweifel in bezug auf die Geltung und die Auslegung gewisser Sätze des Gewohnheitsrechts, z. B. auf dem Gebiete des Kriegsrechts durch Vereinbarungen zu lösen.

Das internationale Recht hat eben in dieser Beziehung die gleiche Entwicklung durchgemacht wie das nationale Recht. Solange die Verhältnisse einfach waren, genügte die Entstehung der Rechtssätze durch das Herkommen; je verwickelter die zu regelnden Verhältnisse in den einzelnen Staaten bzw. in der völkerrechtlichen Gemeinschaft wurden, um so mehr entstand die Notwendigkeit, Gesetze zu erlassen bzw. rechtssetzende Vereinbarungen zu treffen.

Daß die in ziemlichem Umfange eingetretene Ersetzung des völkerrechtlichen Herkommens durch normsetzende Vereinbarungen manche Vorteile hat, läßt sich nicht verkennen. Gesetztes Recht ist in der Regel klarer und bestimmter als Gewohnheitsrecht, die Bildung von Rechtssätzen auf dem Wege des Herkommens ist langsamer als die Schaffung von Normen durch ausdrückliche Satzung, auch kann die Weiterentwicklung des Rechts leichter durch ausdrückliche Vorschriften in eine bestimmte Richtung geleitet werden, als dies bei der Entstehung von Rechtssätzen durch die Gewohnheit möglich ist. Andererseits sind mit den normsetzenden Vereinbarungen auf dem Gebiete des Völkerrechts gewisse Nachteile und Gefahren verbunden, die häufig genug nicht gehörig erkannt werden.

Rechtssetzende Vereinbarungen können nur auf Konferenzen festgestellt werden, an denen die Vertreter einer größeren Anzahl von Staaten beteiligt sind. Es liegt nun in der Natur der Sache, daß selbst, wenn alle auf einer Konferenz vertretenen Staaten über das zu erreichende Ziel einig sind, doch die einzelnen Staaten über die Art und Weise, wie das Ziel erreicht werden soll, vielfach auseinandergehen werden. Um etwas zu erreichen, werden dann Kompromisse geschlossen, die niemanden befriedigen und häufig Anlaß zu Streitigkeiten geben, wie dies z. B. bezüglich einzelner Bestimmungen der Kongoakte wie auch einzelner Beschlüsse der beiden Friedenskonferenzen der Fall war. Noch bedenklicher ist, daß derartige Konferenzen nur zu leicht unter dem Einflusse gewisser zur Zeit herrschenden Strömungen stehen und daß solchen Einflüssen entsprechend mitunter recht bedenkliche Beschlüsse gefaßt werden.

Es traten auch in dieser Beziehung innerhalb der völkerrechtlichen Gemeinschaft ganz ähnliche Erscheinungen zutage, wie sie sich in den einzelnen Staaten zeigen. Zum Beweise dieser Tatsache braucht nur darauf hingewiesen zu werden, welche Stärke die in der französischen Revolution zur Geltung gelangten Ideen der Freiheit und Gleichheit aller Menschen und der Volkssouveränität wie auch die aus diesen Ideen entsprungenen Forderungen nach Demokratisierung des gesamten Staatslebens, wie sie namentlich in der Einführung des allgemeinen und direkten Wahlrechts und der parlamentarischen Regierungsweise auch in konstitutionellen Monarchien liegt, erlangt haben.

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 337. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/353&oldid=- (Version vom 31.7.2018)