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zieht, die Geltung des Völkerrechts auf alle Weltteile, freilich noch nicht auf alle Völker und Staatswesen.

Durch die Ausdehnung der völkerrechtlichen Gemeinschaft auf die amerikanischen Staaten einerseits und nichtchristliche Staaten andererseits sind die Grundsätze des Völkerrechts, wie sich dieselben unter den christlichen Staaten von Europa ausgebildet hatten, zunächst nicht berührt worden, da auch die nichtchristlichen Staaten, wenn sie als Mitglieder der völkerrechtlichen Gemeinschaft anerkannt sein wollten, einfach sich dem in dieser Gemeinschaft geltenden Rechte unterwerfen mußten. Es war dies um so leichter möglich, als das Völkerrecht nicht in dem Maße, wie z. B. das Privatrecht und Strafrecht, von den in einem Volke herrschenden religiösen Vorstellungen und den darauf beruhenden ethischen Anschauungen abhängig ist. Eine andere Frage ist freilich, ob nicht im Laufe der Zeit der Einfluß einerseits der amerikanischen, andererseits der mongolischen Staaten im Völkerrechte Anschauungen zur Geltung bringen wird, die von den bisherigen Grundsätzen abweichen.

Zunahme der friedlichen Beziehungen und der Völkerrechtsgemeinschaft.

Ein weiteres bemerkenswertes Moment der Entwicklung des Völkerrechts während des letzten Jahrhunderts zeigt sich darin, daß die gegenseitigen Beziehungen der Mitglieder der völkerrechtlichen Gemeinschaft viel zahlreicher und zum Teile auch andersartiger wurden als früher. Sie wurden insofern andersartiger, als in früheren Jahrhunderten die kriegerischen Beziehungen der Staaten an Zahl und Bedeutung überwogen. Das verflossene Jahrhundert hat zwar auch noch zahlreiche Kriege gesehen, wie auch in Zukunft kriegerische Zusammenstöße nicht zu vermeiden sein werden, daneben nahmen aber die friedlichen Beziehungen an Zahl und Bedeutung zu. Namentlich machte sich dies auf dem Gebiete des wirtschaftlichen Lebens geltend, wo der gesteigerte Verkehr die bereits erwähnten Unionen und die zahlreichen Handels-, Zoll- und Konsularverträge hervorrief.

Im Zusammenhang damit steht, daß sich mehr und mehr ein gewisses Gefühl der Solidarität unter den Mitgliedern der völkerrechtlichen Gemeinschaft geltend machte und die Überzeugung, daß gewisse Angelegenheiten nicht im egoistischen Interesse einzelner Staaten erledigt werden dürfen, sondern im allgemeinen Interesse von der Gesamtheit der Mitglieder der völkerrechtlichen Gemeinschaft oder doch von einer erheblichen Zahl derselben geregelt werden müßten.

Entstehung der Rechtssätze des Völkerrechts durch Vertrag.

In der Entwicklung des Völkerrechts während des verflossenen Jahrhunderts ist ferner hervorzuheben, daß die Entstehung der Rechtssätze auf dem Wege des Herkommens der bewußten Schaffung durch normsetzende Vereinbarungen gegenüber mehr und mehr zurückgetreten ist.

Die Gründe für diese Erscheinung lagen einmal in dem stärkeren Hervortreten des Solidaritätsgefühls in der völkerrechtlichen Gemeinschaft, das den Wunsch rege machte,

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 336. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/352&oldid=- (Version vom 31.7.2018)