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II. Überblick über die Entwicklung des Völkerrechts vom Wiener Kongreß 1814/15 bis zur Gegenwart [1]

Der Wiener Kongreß 1814/15.

Die Bedeutung des Wiener Kongresses lag, äußerlich betrachtet, zunächst darin, daß er seit dem westfälischen Friedenskongreß die erste Versammlung von diplomatischen Vertretern war, die sämtliche christliche Staaten von Europa beschickt hatten, um gemeinsame Angelegenheiten der völkerrechtlichen Gemeinschaft sowohl, wie auch Verhältnisse einzelner ihrer Mitglieder zu regeln.

Sodann kommt in Betracht, daß der Wiener Kongreß eine mit der französischen Revolution beginnende Periode gewaltsamer Umwälzungen und zahlreicher, alle europäischen Staaten berührender Kriege abschloß und daß er einerseits bis zu einem gewissen Grade unter dem Einflusse der Ideen der französischen Revolution stand, andererseits aber die infolge dieser Umwälzungen und Kriege eingetretene Verschiebungen in den politischen und staatlichen Verhältnissen Europas so viel als möglich wieder rückgängig machen sollte.

Außerdem hat der Kongreß noch verschiedene Beschlüsse allgemeiner Natur gefaßt, die Bedeutung für die Weiterentwicklung des Völkerrechts hatten. Zu diesen Vereinbarungen gehört schon der Beschluß über die Rangordnung der Gesandten. Vor allem aber sind zu erwähnen der Beschluß, durch den der Sklavenhandel als verwerflich bezeichnet und dessen Unterdrückung in Aussicht gestellt wurde, und sodann der für das internationale Verkehrsleben so wichtige Beschluß, durch welchen die Schifffahrt auf den sog. internationalen Strömen und Flüssen, d. h. denjenigen, die vom Meere aus schiffbar sind und sei es der Länge oder Breite nach das Gebiet verschiedener Staaten durchfließen, frei erklärt wurde, so daß sie den Flaggen aller Nationen offen stehen soll [2].

Der Pariser Friedensvertrag vom 30. 4. 56.

Neben dem Wiener Kongreß ist als besonders wichtiges Ereignis auf dem Gebiete der Entwicklung des Völkerrechts im vorigen Jahrhundert der Pariser Friedensvertrag vom 30. März 1856 zu erwähnen durch den der russisch-türkische Krieg von 1851/54, an welchem auf Seite der Türkei auch England, Frankreich und Sardinien beteiligt waren, beendigt wurde. Dieser Friedensvertrag ist hier namentlich deshalb zu erwähnen, weil in dessen Art. 7 die Kongreßmächte (Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritannien, Rußland, Sardinien, die Türkei) erklärten, daß die Türkei in Zukunft des öffentlichen europäischen Rechts und des europäischen Konzerts teilhaftig sein soll.


  1. Ullmann, a. a. O. S. 72ff. – S. Brie, Die Fortschritte des Völkerrechts seit dem Wiener Kongreß (1890). – Gareis, a. a. O. § 7.
  2. Vgl. v. Holtzendorff, Handbuch des Völkerrechts, II. Bd., §§ 60ff. – Ullmann, a. a. O. §§ 105 und 106.
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 322. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/338&oldid=- (Version vom 31.7.2018)