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internationaler Richtungen und Bestrebungen nur die schädliche Wirkung haben könnte, die allmählich erstarkte nationale Gesinnung im deutschen Volke wieder zu schwächen und dadurch dasselbe in seiner Widerstandsfähigkeit im internationalen Wettstreite und Kampfe zu beeinträchtigen.

I. Der Begriff des Völkerrechts – Die völkerrechtliche Gemeinschaft

Begriff des Völkerrechts.

Mit dem Ausdrucke „Völkerrecht“ bezeichnet man den Inbegriff der Rechtsgrundsätze und Rechtsvorschriften, welche die friedlichen wie kriegerischen Beziehungen der in staatlichen Gemeinwesen organisierten, die sog. völkerrechtliche Gemeinschaft bildenden Völker regeln[1].

Jede Rechtsgemeinschaft setzt eine gewisse Gemeinsamkeit der Kultur und der sich aus derselben ergebenden ethischen Anschauungen unter den die Gemeinschaft bildenden Personen und Gemeinwesen voraus, da nur auf dieser Grundlage eine die Mitglieder der Gemeinschaft bindende Rechtsordnung entstehen kann. Ferner ist es notwendig, daß die Personen und Gemeinwesen, die eine Rechtsgemeinschaft bilden sollen, sich gegenseitig als Rechtssubjekte anerkennen und daher geneigt sind, miteinander in Verkehr zu treten. Das Völkerrecht als die Rechtsordnung, welche die Beziehungen der von einander unabhängigen und selbständigen, d. h. souveränen Staatswesen regelt, setzt endlich voraus, daß eine gewisse Anzahl solcher Gemeinwesen vorhanden ist, die miteinander in Beziehungen treten können, eine Voraussetzung, die fehlen würde, wenn alle Völker in einem einheitlichen Weltreiche vereinigt wären.

Im Altertum fehlte es in der Hauptsache an der gegenseitigen Anerkennung der nebeneinander bestehenden staatlich organisierten Völker, und damit an der Möglichkeit von Rechts- und Pflichtverhältnissen unter ihnen. Bei den Griechen insbesondere war das Verhältnis zu anderen Völkern wesentlich vom Gefühle der Überlegenheit ihrer Kultur über die der fremden Völker, die sie als Barbaren bezeichneten, beherrscht, so daß ihnen der Gedanke einer Gleichberechtigung dieser „Barbaren“ mit ihnen selbst ferne liegen mußte. Die Römer aber glaubten sich für die Weltherrschaft bestimmt, konnten von diesem Standpunkte aus eine grundsätzliche Gleichberechtigung anderer Völker nicht anerkennen und schlossen daher auch die friedliche Gemeinschaft mit denselben als normalen Zustand aus. Es ist daher begreiflich, daß sich im Altertum, in welchem ja für das Völkerrecht in erster Linie die Griechen und Römer in Betracht kamen, nur schwache Ansätze einer Völkerrechtsordnung finden. In der Hauptsache waren nur gewisse Grundsätze über den Abschluß von Staatsverträgen, über die Stellung der Gesandten und über Milderungen in der Kriegsführung anerkannt, die von den Griechen und Römern auch den Barbaren gegenüber beobachtet wurden[2].


  1. Ullmann, Völkerrecht (1908) § 2. – Gareis, Institutionen des Völkerrechts (1888) § 1. – Liszt, Völkerrecht § 1. – Holtzendorff, Handbuch des Völkerrechts Bd. I, § 1. – Handbuch des Völkerrechts, herausgegeben von Stier-Somlo, I. Band, erste Abteilung. Grundbegriffe des Völkerrechts von Paul Heilborn I. Kap.
  2. Holtzendorff, a. a. O. I, S. 198 ff., 242 ff.
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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 318. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/334&oldid=- (Version vom 31.7.2018)