Seite:Deutschland unter Kaiser Wilhelm II Band 1.pdf/322

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Schöffengerichten erster Instanz – kleine, mittlere und große Schöffengerichte – zu errichten und gegen deren Urteile Berufung an gleichfalls mit Schöffen besetzte Berufungsgerichte zuzulassen. 2. Zur Hebung der allgemeinen Klagen über das Zuvielverfolgen der Staatsanwaltschaft wurde das Legalitätsprinzip – die unbedingte Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung aller strafbaren und verfolgbaren Handlungen, wenn die tatsächlichen Unterlagen ausreichen – in verständiger Weise eingeschränkt und im Zusammenhang damit der Privatklage mehr Raum gegeben. 3. Die Voruntersuchung wurde beibehalten, aber den Parteien gegenüber öffentlich gemacht, die Rechte des Angeschuldigten und der Verteidigung in der Voruntersuchung verstärkt, die Fälle der notwendigen Verteidigung vermehrt und das Stadium des Verfahrens, in dem der notwendige Verteidiger zu bestellen ist, früher gelegt. 4. Endlich sollte in weniger erheblichen Sachen das Verfahren durch ausgedehnte Anwendung der Kontumazialverhandlung, des abgekürzten Verfahrens und der Strafbefehle vereinfacht und beschleunigt werden.

Die Protokolle und Beschlüsse dieser Reformkommission, die noch im Laufe des Jahres 1905 vom Reichsjustizamt veröffentlicht wurden, wie die Kritik, welche ihre Vorschläge in der Öffentlichkeit, insbesondere in juristischen Vereinigungen und Fachschriften fanden, bildeten neben den früheren Vorlagen und den Beschlüssen des Reichstages die Grundlage für eingehende Erörterungen unter den verbündeten Regierungen, und so kann man gewiß sagen, daß der vollständige Entwurf einer neuen StrPO. und einer Novelle zum Gerichtsverfassungsgesetz, die vom Bundesrat am 23. November 1909 dem Reichstag vorgelegt wurden, sorgfältig und gründlich vorbereitet waren.

Abweichungen des Bundesrats-Entwurfs.

Von den Vorschlägen der Reformkommission wich der Bundesratsentwurf vor allem darin ab, daß er die Schwurgerichte beibehielt und zu den Berufungsgerichten keine Schöffen zuzog. Bei Übertretungen und einigen leichteren Vergehen ließ er auch in 1. Instanz die Amtsrichter ohne Schöffen erkennen. Die amtsgerichtlichen Schöffengerichte sollen nach ihm, wie gegenwärtig, mit 1 Richter und 2 Schöffen, die Strafkammern als 1. Instanz mit 2 Richtern und 3 Schöffen, als Berufungsgerichte, nicht nur, wie bisher, bei Übertretungen und Privatklagen, sondern allgemein mit bloß 3 Richtern besetzt werden. Für die Berufungen gegen die Urteile der Strafkammern wollte der Entwurf bei den Landgerichten – unter Gestattung der Zuziehung von Mitgliedern des Oberlandesgerichts – Berufungssenate von 5 Richtern bilden.

Einem vielfach ausgesprochenen Wunsche gemäß bewilligte der Entwurf den Geschworenen, die gegenwärtig nur Reisekosten erhalten, zugleich Tagegelder, und den Schöffen, die gegenwärtig reichsgesetzlich weder Reisekosten noch Tagegelder erhalten, beides, um damit den Kreis der Personen zu erweitern, aus denen Geschworene und Schöffen entnommen werden können.

Zur zweiten der Streitfragen zwischen Bundesrat und Reichstag, die bei Feststellung

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 306. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/322&oldid=- (Version vom 4.8.2020)