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Sinne gemeines Strafrecht seien. In das Strafgesetzbuch gehörten nur jene den Kern betreffenden Vorschriften. So gelangte der Vorentwurf dazu, überhaupt nur zwei Nebengesetze einzubeziehen, nämlich dasjenige gegen den Verrat militärischer Geheimnisse, das mit einigen Änderungen in den Abschnitt über Landesverrat aufgenommen wurde, und das Gesetz, betr. die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit, das durch eine Bestimmung des Begriffs „bewegliche Sache“ entbehrlich werden sollte. Auch die Strafbestimmungen über den Bankerott usw. beließen die Verfasser des Vorentwurfs in der Konkursordnung, weil es nicht angemessen sei, diese durch Übernahme jener Strafvorschriften in das Strafgesetzbuch zu zerreißen, eine Revision dieser Strafvorschriften zurzeit nicht notwendig sei und wenn sie notwendig werden würde, zweckmäßig nur im Zusammenhange mit der des ganzen Konkursverfahrens erfolgen könne.

Eine zweite, vom Vorentwurf nicht erfüllte Forderung vieler Reformfreunde ist die Ausscheidung der Übertretungen und überhaupt der gesamten sogenannten polizeilichen Strafgesetze aus dem Strafgesetzbuch. Diese Ausscheidung hält der V. E. für kaum möglich, weil der Begriff des sog. polizeilichen Unrechts nicht klar zu bestimmen und von den Rechtsdelikten abzugrenzen sei, sowie für unzweckmäßig, weil diese Ausscheidung, die übrigens auch in den Nebengesetzen vorgenommen werden müßte, gleichzeitig die Schaffung eines Reichs-Polizei-Strafgesetzbuches voraussetze, der sich die größten, kaum zu überwindenden Schwierigkeiten entgegenstellen würden. Daher würde durch Erfüllung jener Forderung die ganze Reform nur gefährdet, jedenfalls aber stark verzögert und erschwert werden.

Der Inhalt.

Was den Inhalt des Vorentwurfs anbetrifft, so knüpft er, wie in der Einleitung ausdrücklich betont ist, an die historische Entwicklung an. „Ein Strafgesetzbuch aus der Rechtsphantasie heraus schaffen zu wollen, wäre geradezu ein schwerer Mißgriff. Auf beinahe keinem Gebiet ist die Anknüpfung an die historische Entwicklung ein so dringendes Erfordernis, wie hier, wo es sich einerseits um die schwersten gesetz-Eingriffe des Staates in das Leben der Bürger, andererseits um den Schutz von Staat und Bevölkerung handelt. Wie die gesamte menschliche Entwicklung, so schreitet auch das Recht nicht sprungweise, sondern schrittweise und stufenweise vorwärts. Wer sich vermessen wollte, dieses natürliche Gesetz nicht zu beachten, würde den sicheren Boden unter den Füßen verlieren und ein Strafrecht schaffen, das vielleicht überhaupt nicht, oder nur für eine ferne Zukunft, jedenfalls aber nicht für die Gegenwart, für die er schaffen soll, brauchbar und möglich wäre. Der Entwurf hält es daher für seine richtig verstandene Aufgabe, in strenger Anknüpfung an das historisch Gewordene das allgemeine Strafrecht auf diejenige Stufe zu heben, die nach den jetzt herrschenden Überzeugungen als die nächst höhere anzusehen ist“[1].

Diese nächst höhere Stufe erblickt der Entwurf in einer Verschmelzung des bisherigen Rechts mit einer Anzahl von Forderungen der modernen Schule. Er will also ein Kompromiß und ist bekanntlich in dieser Hinsicht dem ziemlich gleichzeitig, jedoch


  1. Begründung I, Einleitung S. IX.
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 294. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/310&oldid=- (Version vom 4.8.2020)