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vom 1. Juni 1909 (RGBl. S. 507), das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 (RGBl. S. 449), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (RGBl. S. 499), das Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) und die Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (RGBl. S. 509).

b) von preußischen Landesgesetzen:

Preuß. Landesgesetze.

außer einer Anzahl von Steuergesetzen das wichtige Gesetz über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger vom 2. Juli 1900 (GS. S. 264), das Gesetz vom 29. August 1904, betr. das Spiel in außerpreußischen Lotterien (GS. S. 255), die Jagdordnung vom 15. Juli 1907 (GS. S. 207) und das Gesetz vom 19. Juli 1911, betr. die Losgesellschaften, die Veräußerung von Inhaberpapieren mit Prämien und den Handel mit Lotterielosen (GS. S. 175).[1]

Aus diesen Beispielen, die noch vermehrt werden könnten, sieht man, wie vielseitig auch das Strafrecht durch die gewaltige Arbeit der Spezialgesetzgebung unter der Regierung unseres Kaisers berührt worden ist. In der Natur der Sache liegt es, daß an dieser Gesetzproduktion, die manchem vielleicht schon als eine zu starke erscheinen kann, die aber jedenfalls von großer Rührigkeit und dem lebhaften Streben nach Fortschritt zeugt, die Reichsgesetzgebung den Löwenanteil hatte und haben mußte. Von ihren Hervorbringungen sind unter der großen Zahl der angeführten Beispiele aber noch drei nicht genannt, sondern der gesonderten Aufführung vorbehalten worden, weil sie im wesentlichen rein strafrechtlichen Inhalts sind. Dies sind die Gesetze, betr. die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit vom 9. April 1900 (RGBl. S. 228), welches einen Ersatz für die von der Rechtsprechung angenommene Unanwendbarkeit der Vorschriften gegen Diebstahl und Unterschlagung auf die Entwendung von elekrischem Strom usw. geschaffen hat[2], das Gesetz, betr. die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels vom 28. Juli 1895 (RGBl. S. 425[3]) und das Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juli 1893 (RGBl. S. 205), das zuerst den dringend notwendigen Schutz gegen feindliche und vaterlandsverräterische Ausspähung brachte. Daß dieser Schutz, so gutes er geleistet, doch nicht genügt hat, und daß gegenwärtig dem Reichstage ein neuer Entwurf vorliegt[4], der zum Ersatze des bisherigen Gesetzes bestimmt ist und es sehr erheblich ausbauen und verschärfen will, ist bekannt.

Reform des Strafgesetzbuchs.

Kann man hiernach auch auf dem Gebiete der Strafgesetzgebung von Regsamkeit und von vielen Fortschritten während der letzten 25 Jahre reden, so wurde doch, wie schon eingangs erwähnt, bald die eigentliche Signatur dieser Zeit die Vorbereitung umfassender


  1. Außerdem einige Novellen zu früheren Gesetzen, so zu dem Allgem. Berggesetz v. 24. Juni 1865, neue Fassung v. 14. Juli 1905 (GS. S. 307, Novelle v. 20. Juli 1909 (GS. S. 677).
  2. Ein Gesetz, das jetzt eine Ausdehnung auf andere Kräfte u. Energien finden dürfte.
  3. Das im § 1 Abs. 2 die Todesstrafe androht.
  4. Drucks. Nr. 1003.
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 291. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/307&oldid=- (Version vom 4.8.2020)