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der Bundesstaaten begangen waren, nicht stattfinden konnte, weil während der Dauer der verfassungsmäßigen Immunität der Beschuldigten die Verjährung sich vollendete. Um diesem Übelstande zu begegnen, wurde durch Gesetz vom 26. März 1893 (RGBl. S. 133)[1] der § 69 StGB. geändert durch Aufnahme des jetzigen Satzes 1: „Die Verjährung ruht während der Zeit, in welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Strafverfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann.“ Dasselbe Jahr brachte noch zwei andere, ungleich wichtigere Neuerungen und zwar durch die Gesetze vom 19. Juni 1893, betr. Ergänzung der Bestimmungen über den Wucher (RGBl. S. 197) und vom 3. Juli 1893 gegen den Verrat militärischer Geheimnisse (RGBl. S. 205). Das zuletzt genannte wird hier später bei Erwähnung der sog. Nebengesetze besprochen werden. Durch das erste wurde das am 24. Mai 1880 erlassene Gesetz gegen den Wucher (RGBl. S. 109), das sich als unzulänglich erwiesen hatte, in wirksamer Weise ergänzt, und zwar durch Änderung der §§ 302 a, 302 d[2] und durch Neueinstellung des gegen den Sachwucher gerichteten § 302 e StGB. Im Zusammenhange hiermit wurde in den § 367 unter Nummer 16 eine Blankettstrafdrohung gegen denjenigen eingefügt, der den polizeilichen Anordnungen über das Abhalten von öffentlichen Versteigerungen und über das Verabfolgen geistiger Getränke vor und bei öffentlichen Versteigerungen zuwiderhandelt. Denn die Erfahrung hatte gezeigt, daß eine dem Wucher verwandte Ausbeutung nicht selten durch die angedeuteten Mittel bewirkt oder versucht wurde.

Zeitlich folgte durch das Gesetz vom 12. März 1894 (RGBl. S. 259) die Einstellung einer neuen Nummer 10 in den § 361, die den säumigen Unterhaltspflichtigen unter gewissen Voraussetzungen bestrafen will, eine sozialpolitisch wichtige Vorschrift, die aber nach Ansicht vieler jetzt noch einer weiteren Ausgestaltung bedarf.

Die durch das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896 (RGBl. S. 604) Artikel 34 angeordneten und mit diesem am 1. Januar 1900 in Kraft gesetzten Änderungen des Strafgesetzbuches enthielten nur die notwendigen Folgerungen aus der Umgestaltung des bürgerlichen Rechts und sollen daher hier nicht im einzelnen aufgezählt werden.

Nur einer kurzen Erwähnung bedarf ferner eine geringfügige Milderung des § 316 Abs. 1 StGB. (fahrlässige Gefährdung eines Eisenbahntransports) durch alternative Zulassung von Geldstrafe[3], sowie die erfolgte Aufhebung einiger Bestimmungen des Strafgesetzbuchs durch § 108 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (RGBl. S. 139)[4] und durch die Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 349)[5].


  1. Ursprünglich ein Initiativantrag Rintelen.
  2. Die hauptsächliche Änderung bestand in der Ausdehnung auf „andere zweiseitige Rechtsgeschäfte, welche denselben wirtschaftlichen Zwecken dienen sollen“ (wie Darlehn u. Stundung einer Geldforderung).
  3. Ges. v. 27. Dezbr. 1899 (RGBl. S. 301).
  4. Nr. 9 des § 360, soweit sie sich auf Versicherungsunternehmungen im Sinne jenes Gesetzes bezieht.
  5. § 369 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 2. Diese Vorschriften sind durch § 22 der Maß- und Gewichtsordnung ersetzt.
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 285. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/301&oldid=- (Version vom 4.8.2020)