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Haftung. Die ersteren dienen vorzugsweise dem Interesse des Mittel-, insbesondere des Handwerkerstandes. Ihre erste Regelung fanden sie in dem preußischen Gesetze vom 27. März 1867, das durch das Bundesgesetz von 1868 abgelöst wurde. Charakteristisch ist das Prinzip, daß alle Genossen für die Schulden der Genossenschaft solidarisch einzustehen haben. Im Jahre 1889 wurde dieses Gesetz neu gefaßt und erhielt auch später noch einzelne Abänderungen; neu war die Zulassung von Genossenschaften mit einer beschränkten Haftpflicht der Genossen, zu dem Zwecke, die Bildung dieser im deutschen Wirtschaftsleben eine große Rolle spielenden Gesellschaftsform (Konsumvereine, Molkereien, Raiffeisensche Genossenschaften usw.) dadurch zu erleichtern, daß die wohlhabenderen Genossen vor der Gefahr bewahrt werden, in unverhältnismäßiger Weise zur Deckung der Genossenschaftsschulden herangezogen zu werden. – Trotz des Reichtums an Gesellschaftsformen schuf das Reichsgesetz vom 20. April 1892 in den Gesellschaften mit beschränkter Haftung noch eine neue Form, in der die Kapitalverbindung ihre Zwecke verfolgen kann. Am nächsten ist sie mit den Aktiengesellschaften verwandt. Der Unterschied liegt hauptsächlich in der Erleichterung der Begründung, in der freieren Verfassung und in dem Wegfall des Zwangs zur Veröffentlichung der Jahresbilanzen. Von manchen Seiten mit Mißtrauen empfangen, hat die neue Gesellschaftsform in kurzer Zeit eine geradezu überraschende Verbreitung gefunden, so daß das in ihr arbeitende Vermögen nach Milliarden zählt. Aber wo viel Licht ist, ist auch viel Schatten. Es ist unzweifelhaft, daß diese Form leichte Gelegenheit zu unlauteren Schiebungen bietet und zu diesem Zwecke vielfach benutzt wird. Es ist eine schwierige Frage, wie diesen Mißbräuchen entgegengetreten werden kann.

Andre wichtige Ergänzungen findet das HGB. hinsichtlich des Transportrechts. Hierüber sind mehrere Spezialgesetze erlassen. Neben dem Berner Übereinkommen vom 14. Oktober 1890 zur Regelung des internationalen Eisenbahnfrachtverkehrs und dem die Postbeförderung regelnden im Jahre 1899 abgeänderten Postgesetz von 1871 ist von großer Wichtigkeit das Binnenschiffahrtsgesetz vom 15. Juni 1895 und das Flößereigesetz vom gleichen Tage. Den Seetransport berührt die neue Seemannsordnung von 1902 insofern, als sie die Rechtsverhältnisse der Schiffsbesatzung regelt.

Das Börsengesetz vom Jahre 1896, abgeändert durch Gesetz vom 8. Mai 1908, ist in der Hauptsache verwaltungsrechtlichen Inhalts, greift aber hinsichtlich der Börsengeschäfte in das privatrechtliche Gebiet ein, indem es den ungesunden Börsenterminhandel einschränkt. Das Depotgesetz vom 5. Juli 1896 wurde durch die Schädigungen veranlaßt, welche Kunden von Bankiers durch Veruntreuung der diesen anvertrauten Wertpapiere erlitten; es sucht ihnen durch strengere Vorschriften über die Eigentumsfrage und die Pflicht zu gesonderter Aufbewahrung entgegenzutreten. Seit langer Zeit vergeblich erwartet waren das im Jahre 1908 erlassene Scheckgesetz und die Postscheckordnung; sie brachten uns die für unsere Geldverhältnisse unbedingt erforderliche Ersparung von Barzahlungen. Das schwierige Problem, die Grenze zwischen erlaubter und in den erlaubten Grenzen für gesunde wirtschaftliche Verhältnisse notwendiger freier Konkurrenz und illoyaler Schädigung der Konkurrenten zu ziehen, suchte das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 zu lösen. Am

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 265. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/281&oldid=- (Version vom 4.8.2020)