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sehr schnell gewachsenen internationalen Verkehrs dienen die Haager Abkommen von 1902 über die Eheschließung, die Ehescheidung und die Altersvormundschaft.

Gesetzgebung auf dem Gebiete des geistigen Eigentums.

Außerordentlich umfangreich, für die Förderung der geistigen und wirtschaftlichen Kultur wichtig und für die Rechtsentwicklung der Neuzeit charakteristisch ist die Tätigkeit der Gesetzgebung auf dem Gebiete des „geistigen Eigentums“ (so der früher übliche und in der Reichsverfassung Art. 4 Nr. 6 gebrauchte Ausdruck) oder, wie man neuerdings in der Regel zu sagen pflegt, des Urheber- und Erfinderrechts. Die seit dem Anfang des 19. Jahrhunderts beginnende auf die Anerkennung dieser Rechte gerichtete Rechtsentwickelung führte bereits im Jahre 1870 zum Erlaß des Bundesgesetzes über das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken; im Jahre 1876 folgten drei Gesetze zum Schutze der Werke der bildenden Künste, der Photographien und von Mustern und Modellen; das erste Patentgesetz wurde im Jahre 1877 erlassen. Der Geschichte der letzten 25 Jahre gehören die Revision und die Ergänzung dieser Gesetze an; sie geben ein eindrucksvolles Bild von der ungeheuren Bedeutung, die die geistige Arbeit in den letzten Jahrzehnten für die wirtschaftliche Blüte des deutschen Volkslebens und im internationalen Verkehr gewonnen hat.

Im Jahre 1901 wurde das neue Gesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst erlassen; in engster Beziehung zu ihm steht das eine große Lücke im deutschen Recht ausfüllende Verlagsgesetz vom 19. Juni 1901. Der Schutz der künstlerischen Tätigkeit wurde neu geordnet im Gesetz vom 9. Januar 1907 betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. Das Patentgesetz, das für die großen wirtschaftlichen Unternehmungen besonders wichtig ist, wurde im Jahre 1891 umgestaltet, wartet aber schon wieder auf eine Revision. Gewissermaßen eine Ergänzung des Patentgesetzes bildet das Gesetz vom 1. Juni 1891 betr. den Schutz von Gebrauchsmustern; auch das für den gewerblichen Verkehr wichtige Gesetz von 1894 zum Schutze der Warenbezeichnungen mag an dieser Stelle genannt werden.

Alle diese Gesetze wollen dem geistigen Arbeiter die wirtschaftliche Ausnutzung seines Werkes garantieren. Indem sie dies tun, spornen sie nicht nur die geistige Tätigkeit an; vielfach ermöglichen sie sie erst dadurch, daß nun der geistige Arbeiter sicher ist, die großen Auslagen, die die Arbeit oft erfordert, wiederzuerlangen, wenn sie Erfolg hat. Gesetze dieser Art genügen also nicht nur einem Gebote der Gerechtigkeit, sondern werden auch durch die Rücksicht auf die wirtschaftlichen Interessen der Gesamtheit gefordert. Aber noch ein andrer Gesichtspunkt kommt bei diesen Fragen in Betracht. Die geistige Schöpfung gehört dem Schöpfer an, er offenbart sich in ihr und bedarf des Schutzes dagegen, daß seine Individualität, sein Privatleben gegen seinen Willen an die Öffentlichkeit gezogen wird. Dieses Schutzes bedarf er nicht nur, wenn sein Werk wirtschaftlichen Wert hat, so daß es in diesem Sinne schutzfähig ist, sondern auch und sogar noch mehr dann, wenn dies nicht der Fall ist, durch die Veröffentlichung aber (z. B. von Briefen, die nur über Privatangelegenheiten berichten und keinerlei literarischen Wert haben) schutzwürdige

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 263. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/279&oldid=- (Version vom 4.8.2020)