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lassen, mußten den Kausalzusammenhang zwischen Schadenersatz und Verschuldung des Unternehmers oder seiner Beauftragten nachweisen. Bei Zufall oder unabwendbaren Naturereignissen, bei Verschulden eines anderen Arbeiters oder einer vom Unternehmer angestellten Person war daher überhaupt kein Schutz vorhanden. Das Haftpflichtgesetz galt auch nicht für alle Arbeiter. Ausgeschlossen waren die im Baugewerbe, im Handwerksbetriebe, in der Regel auch die in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Personen. Für die Invalidenversicherung war überhaupt kein entsprechender Fürsorgeansatz in der bisherigen deutschen Gesetzgebung vorhanden.

d) Leistungen der Angestelltenversicherung.

Dasselbe gilt von der Angestelltenversicherung, deren Vorteile noch anzudeuten sind. Zunächst ist auch hier dem vorbeugenden Heilverfahren eine große Rolle zur Verhütung drohender und Beseitigung schon vorhandener Berufsunfähigkeit, auch der Wiederherstellung verlorener Berufsfähigkeit zugedacht, wobei Unterbringung in ein Krankenhaus oder Genesungsheim möglich ist; dann aber stehen in erster Reihe Ruhegeld und Hinterbliebenenrente. Jenes ist gebunden an die Erfüllung einer Wartezeit, Aufrechterhaltung der Anwartschaft und Vollendung des 65. Lebensjahres, sowie an den Eintritt der Berufsunfähigkeit. Diese letztere ist nach dem Gesetz anzunehmen, wenn die Arbeitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Die Höhe des Ruhegeldes kann recht ansehnlich werden. Es beträgt nach Ablauf von 120 Beitragsmonaten ein Viertel der in dieser Zeit entrichteten Beiträge und ein Achtel der übrigen Beiträge. Auch die Hinterbliebenen – Witwen, Waisen, möglicherweise der Witwer – sollen eine Rente erhalten. Im Gegensatz zur Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung wird man hier die durchschnittliche Höhe der Renten als besonders erfreulich ansehen dürfen. Ziffermäßige Nachweise zu geben ist, da das Gesetz erst am 1. Januar 1912 in Wirksamkeit getreten ist, nicht möglich. Die Beiträge bringen Arbeitgeber und Versicherte auf, immerhin in der Höhe von etwa 8% des versicherten Einkommens; ein Reichszuschuß ist nicht vorgesehen.

Belastung des Unternehmertums. Konkurrenzfähigkeit.

Es entsteht eine schicksalsschwere Frage, ob die Lasten der Sozialversicherung nicht für das Unternehmertum in Handel, Industrie und Landwirtschaft zu schwer und bei der internationalen Konkurrenz gefährlich sind oder werden können. Die Kosten der Unfallversicherung trägt (mit einer bezeichneten geringen Ausnahme) die Arbeitgeberschaft allein, an der Krankenversicherung ist sie mit ein Drittel, an der Invaliden-, Hinterbliebenen- und Angestelltenversicherung je mit der Hälfte beteiligt. Hinzu kommt noch, daß in manchen Gewerbszweigen, teils infolge der Lohnverhältnisse und des geringen Angebots von qualifizierten Arbeitern, teils freiwillig bei einzelnen Berufen, wie im häuslichen Dienst, vielfach auch die Arbeiterbeiträge von dem Unternehmer übernommen werden. In

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 220. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/236&oldid=- (Version vom 31.7.2018)