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die Anzeigepflicht, die Feststellung der Krankheitsursache und bestimmte Schutzmaßregeln nebst Entschädigungs- und Strafvorschriften feststellt.

4. Das Eisenbahnwesen.

Das preußische Eisenbahnwesen hat auf den seit der zweiten Hälfte der 70er Jahre gelegten gesetzlichen Grundlagen von Jahr zu Jahr eine größere Ausdehnung und Ausbildung erfahren. Zahlreiche neue Linien wurden eröffnet, das Staatsbahnnetz wurde durch den Erwerb von Privatbahnen stetig erweitert, der internationale Durchgangsverkehr fortwährend verbessert und erleichtert – es sei hier nur an die Herstellung der direkten Verbindung mit Schweden durch die Eisenbahn-Dampfer-Verbindung Saßnitz–Trelleborg seit 1908 erinnert –, der Betrieb gemäß den gemachten Erfahrungen stetig verbessert – ein gewaltiges System wirtschaftlicher Verkehrseinheit, das in seinen unter ausgezeichneter Leitung täglich sich steigernden Fortschritten einzig in der Welt dasteht und geradezu vorbildlich für die Welt geworden ist. An das große Netz der Haupteisenbahnen schließt sich in fortwährend steigendem Umfange ein Netz von Neben- und Kleinbahnen (Gesetz von 1892), das selbst in den wirtschaftlich schwächeren Landesteilen unter andauernder verständnisvoller Fürsorge des Staates bereits einen sehr großen Umfang angenommen hat. Alle diese Erfolge sind das, gewissermaßen durch die Natur der Dinge vorgezeichnete Ergebnis des großen, von Bismarck unternommenen und von Maybach durchgeführten, Gesetzgebungswerkes der Verstaatlichung der preußischen Eisenbahnen seit 1878, das von den hervorragenden Nachfolgern Maybachs in großartiger Weise weiterentwickelt wurde. Durch den Anschluß von Hessen an das preußische Eisenbahnsystem 1896 fand dieses eine hochwichtige Abrundung, so daß dermalen das preußisch-hessisch-elsaßlothringische Eisenbahnnetz als einheitliches Verwaltungsgebiet den weitaus größten Teil des Reichsgebietes beherrscht. Eine besondere Hervorhebung verdient hier die Fürsorge Preußens für die deutschen Kleinstaaten; in geradezu einzigartiger Weise hat Preußen im Laufe der letzten Jahrzehnte die deutschen Kleinstaaten mit zweckmäßigen Eisenbahnverbindungen ausgestattet. Die dermalige Organisation dieses gewaltigen Eisenbahnkomplexes beruht auf der, durch die spätere Entwicklung allerdings vielfach abgeänderten Verwaltungsordnung von 1895 (neueste Fassung von 1907); die Verwaltung wird geführt durch Eisenbahndirektionen in den Provinzen und das Eisenbahnzentralamt (seit 1907) in Berlin; oberste Instanz ist das Ministerium der öffentlichen Arbeiten. Durch Gesetz von 1892 (jetzige Fassung 1910) bereits waren der Staatsverwaltung sachverständige Beiräte aus den Kreisen des Erwerbslebens im Landes-Eisenbahnrat für die Zentralverwaltung, in den Bezirks-Eisenbahnräten für die einzelnen Direktionsbezirke beigeordnet worden. Die Eisenbahneinnahmen betragen nach dem Staatshaushalt von 1912 die ungeheure Summe von 2 Milliarden und 331 Millionen Mark, denen eine Ausgabe von fast 2 Milliarden gegenübersteht, so daß immer noch ein gewaltiger Überschuß der Einnahmen für allgemeine Staatszwecke verfügbar bleibt und der Eisenbahnetat geradezu zum Mittelpunkt der preußischen Staatsfinanzen geworden ist. Für Zwecke der Eisenbahnverwaltung wurde 1903 durch Gesetz ein Ausgleichfonds von 200 Millionen Mark gebildet. Im übrigen siehe die besondere Darstellung.

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 183. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/199&oldid=- (Version vom 4.8.2020)