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Wohl aber sind eine Reihe von Sondergesetzen über das Elementarschulwesen ergangen. Die Gesetzgebung der letzten Zeit hat sich insbesondre mit den materiellen Grundlagen des Elementarschulwesens beschäftigt. Das große und schwere Problem der Unterhaltungspflicht für die Elementarschulen ist durch die ausgezeichnete und sehr eingehende Gesetzgebung von 1906 dahin gelöst worden, daß diese Pflicht grundsätzlich den Gemeinden obliegt, daß aber von Staats wegen für Schulzwecke erhebliche Zuschüsse an die Gemeinden geleistet werden. Der bisherigen Rechtszersplitterung auf diesem Gebiete und den zahllosen Streitfragen, die die Folge veralteter Rechtsvorschriften waren, ist mit der Gesetzgebung von 1906 ein Ende gemacht worden. Im Anschluß an dieses Gesetz erging 1909 ein vollständiges Gesetz über das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen. Die staatlichen Aufwendungen für das Schulwesen betrugen 1888 noch 62 Millionen Mark, 1913 dagegen rund 223 Millionen Mark.

Fortbildungsschulen.

Außer der großen finanziellen Neugestaltung des Elementarschulwesens hat auf dem Gebiete des Schulwesens zu gesetzgeberischem Eingreifen noch das Problem der sog. Fortbildungsschulen geführt. Das preußischdeutsche Schulwesen beruht auf dem Prinzipe des Schulzwanges für alle Kinder ohne jede Ausnahme vom vollendeten 6. Lebensjahre ab für die Dauer von 8 Jahren. Nach der Schulentlassung erfolgt bei der weitaus größten Zahl der Kinder der Eintritt in das Erwerbsleben des Volkes. Mit dem 20. Lebensjahre beginnt dann eine zweite Periode staatlicher Zwangspflicht für den größten Teil der männlichen Jugend, die Zeit der Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht. Eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung zu weiterem Schulunterricht nach Entlassung aus der Volksschule besteht zurzeit nicht. Es hat sich nun, zuerst in den Städten und auf dem Gebiete des gewerblichen Lebens, das starke Bedürfnis geltend gemacht, sog. Fortbildungsschulen zu errichten, sei es zu fachlicher Ausbildung junger Leute, sei es zur Förderung allgemeiner Bildung. Durch ein kraftvolles Zusammenwirken der staatlichen Verwaltung im Handelsministerium mit zahlreichen städtischen Verwaltungen hat dieser Gedanke der gewerblichen Fortbildungsschulen auf der Grundlage der fachlichen Ausbildung eine starke Entwickelung in der Rechtsform gefunden, daß den Städten durch Gesetz gestattet wurde, eine Verpflichtung zum Besuche dieser Fortbildungsschulen durch Ortsstatut aufzustellen.

Inzwischen hatten aber auch auf anderen Gebieten sich gleiche Bedürfnisse geltend gemacht, insbesondre in dem weiten Bereiche der Landwirtschaft, und es wurde diesen Bedürfnissen in ähnlicher Weise wie durch die gewerblichen Fortbildungsschulen der Städte durch ländliche Fortbildungsschulen Rechnung getragen. Die einschlägige Gesetzgebung erging für einzelne Provinzen und ihre Ausführung wurde den Gemeinden, teilweise auch den Kreisen auf statutarischem Wege freigegeben. (Schlesien 1910, Hannover 1909, Hessen-Nassau 1904, Westpreußen und Posen 1886–1898, für die übrigen Provinzen 1913.)

Bei dieser Entwickelung der Dinge konnte es nicht ausbleiben – und es geschah dies zuerst im Herrenhause durch den Feldmarschall Graf Häseler – daß sich die Frage erhob, ob nicht das gesamte Fortbildungsschulwesen, gewerbliches wie

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 179. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/195&oldid=- (Version vom 4.8.2020)