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Der Polizeibezirk Berlin hat durch eine Reihe von Sondergesetzen eine besondere territoriale und sachliche Ausgestaltung gefunden und stellt allerdings auch heute schon eine weit über den Kommunalbezirk Berlin hinausreichende selbständige große Polizeiprovinz dar.

11. Verwaltungszwang.

Die Verwaltungsexekutive hat eine weitere Entwickelung gefunden durch neue Vorschriften über Verwaltungsstreitverfahren, Verwaltungszwangsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren.

Das Verwaltungsstreitverfahren hat allerdings eine grundsätzliche Veränderung gegenüber den seit 1875, zuletzt durch die Gesetzgebung von 1883, geschaffenen Einrichtungen nicht gefunden; insbesondre ist der dreifache Instanzenzug Kreisausschuß, Bezirksausschuß, Oberverwaltungsgericht bis jetzt beibehalten worden. Der große Umfang, den die Arbeit des Oberverwaltungsgerichtes angenommen hat, führte 1911 zum Erlaß eines Gesetzes über die Bestellung von Hilfsrichtern bei dem obersten Verwaltungsgerichtshofe. Daß die Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Fülle schwieriger und noch ungelöster Probleme in sich schließt, ist keinem Kundigen zweifelhaft und daraus folgt, daß die Gesetzgebung genötigt sein wird, sich zum gegebenen Zeitpunkte neuerdings eingehend mit dieser wichtigen Materie zu beschäftigen. Zweifellos hat die seit 1875 ergangene Gesetzgebung, insbesondre durch die im ganzen ausgezeichnete Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes, der gesamten Verwaltung und damit dem Staatsleben überhaupt eine erhöhte Sicherheit der Rechtsgrundlage gegeben, im einzelnen aber wird eine erhebliche Verbesserung durch Vereinfachung der dermaligen Einrichtungen sich als notwendig und auch als möglich erweisen; dabei wird als leitender Grundsatz streng festzuhalten sein, daß die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch Gewährung erhöhter Rechtssicherheit die Verwaltung stärken muß, nicht aber durch formalistische Eingriffe die Kraft der Verwaltung schwächen darf.

Das Verwaltungszwangsverfahren ist für alle Abgaben und anderweitigen Geldbeträge, die durch Verwaltungszwang beizutreiben sind, in einer umfassenden Königlichen Verordnung 1899 vollständig neu geregelt worden. Über das Verwaltungsstrafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze und die Vorschriften über indirekte Reichs- und Landesabgaben erging 1897 ein Gesetz, welches insbesondre die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der ordentlichen Gerichte abgrenzt und ersteren auch die Entscheidung überträgt, insoweit es sich um Geldstrafen und Einziehung von Sachen handelt; zuständig hierfür sind die Hauptzoll- und Steuerämter bei geringeren, die Oberzolldirektionen bei schwereren Fällen. In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die ordentlichen Strafgerichte einzutreten haben, ist gesetzlich bestimmt.

3. Die materielle Verwaltung

1. Das Schulwesen.

Das in der Verfassung vorgesehene allgemeine Schulgesetz hat bis jetzt nicht erlassen werden können. Wiederholte Versuche, dies große Gesetzgebungswerk zustande zu bringen, scheiterten, zuletzt im Jahre 1890.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 178. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/194&oldid=- (Version vom 4.8.2020)