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Zweckverbandes dahin gezogen, daß für bestimmte verwaltungsrechtliche Aufgaben – Verkehrswesen, besonders Straßenbauten, Versorgung mit Elektrizität, Armenpflege, Erhaltung von Wiesen und Wäldern u. a. m. – sich verschiedene kommunalrechtliche Gebilde bis zum Kreis hinauf durch Beschluß des Kreis- bzw. bei Beteiligung von Städten und Landkreisen des Bezirksausschusses zur Erfüllung festbestimmter Aufgaben zusammenschließen können; es sind dann Satzungen aufzustellen und bestimmte im Gesetz vorgeschriebene Verbandsorgane (Verbandsausschuß, Verbandsvorsteher) zu bestellen und die Staatsaufsicht nach Maßgabe des Gesetzes wie über Kommunalverbände auszuüben. Die Zweckverbände haben das Recht, Steuern und Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetze zu erheben. Daß die Bildung solcher Zweckverbände einem vielfach als dringend empfundenen kommunalen Bedürfnis Abhilfe schaffen wird, steht heute schon außer Zweifel; die gewaltige Entwickelung unseres Erwerbs- und Verkehrslebens hat solche Zweckverbände geradezu zur Notwendigkeit gemacht; die Gefahr, daß dadurch eine Lockerung der einheitlichen Kommunalverwaltung erwachsen könne, kann allerdings auch nicht gering bewertet werden.

9. Kommunalabgaben.

Die Erhebung der Kommunalabgaben wurde 1893 durch eine umfassende Spezialgesetzgebung, die der Kreis- und Provinzialabgaben durch Sondergesetz von 1906 neu geregelt und in Einklang mit der Staatssteuergesetzgebung gebracht.

10. Berlin.

Eines der schwersten Probleme des preußischen Verwaltungsrechtes bildet die verwaltungsrechtliche Stellung der Stadt Berlin. Der bereits in der Steinschen Gesetzgebung enthaltene Grundsatz, daß Berlin eine eigene Provinz bilden müsse, ist bis heute noch nicht verwirklicht. Durch das Zweckverbandsgesetz für Groß-Berlin, d. i. die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Schöneberg, Rixdorf, Deutsch-Wilmersdorf, Lichtenberg, Spandau, sowie die Landkreise Teltow und Nieder-Barnim dürften die Hauptpunkte des Problems erledigt sein.

Der Zweckverband Groß-Berlin hat die Aufgabe

1. der Regelung des Verhältnisses zu öffentlichen, auf Schienen betriebenen Transportanstalten, ausgenommen die Staatseisenbahnen;
2. der selbständigen Mitwirkung bei den Bebauungs- und Fluchtlinienplänen sowie den Baupolizeiverordnungen;
3. der Erwerbung und Erhaltung größerer von der Bebauung freizuhaltender Flächen (Wälder, Parke, Wiesen, Seen, freie Plätze).

Die näheren Vorschriften hierüber sind im Gesetze selbst enthalten. Im übrigen sind Organisation und Rechte des Zweckverbandes Groß-Berlin nach dem Vorbilde des allgemeinen Zweckverbandsgesetzes geordnet. Die Staatsaufsicht führt der Oberpräsident von Brandenburg, in höherer Instanz der Minister des Inneren im Benehmen mit dem Finanzminister und dem Minister der öffentlichen Arbeiten; eine besondere, dem Bezirksausschuß nachgebildete, Beschlußbehörde unter Vorsitz des Oberpräsidenten hat die Aufsichtsfunktionen des Bezirksausschusses gegenüber dem Zweckverband wahrzunehmen.

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 177. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/193&oldid=- (Version vom 9.10.2016)