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durch den Preußen die gesamte Verwaltung von Waldeck dauernd kraft des sog. Akzessionsvertrages bereits seit 1867 übernommen hat. Insbesondere hat Preußen für alle deutschen Kleinstaaten Eisenbahnverbindungen hergestellt. Der mit den thüringischen Staaten bestehende Zoll- und Handelsverein wurde 1890 erneuert und erweitert.

6. Ausführung von Reichsgesetzen.

In weitem Umfange mußte die preußische Gesetzgebung tätig werden zur Ausführung von Reichsgesetzen, sei es, daß deren Vollzug vom Reiche allgemein in Selbstverwaltung der Einzelstaaten gegeben worden war, sei es, daß Reichsgesetze einer landesrechtlichen Ergänzung bedurften. So mußte Preußen 1899 umfassende Ausführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch, zum neuen Handelsgesetzbuch, zum Reichsgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit, zum Reichsgesetz über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, zur Zivilprozeßordnung erlassen; in denjenigen Teilen der Monarchie, in denen das Grundbuch eine vollkommene Neuerung darstellte, also in den gesamten westlichen Landesteilen, mußten landesrechtlich die erforderlichen Anordnungen und Einrichtungen für Herstellung von Grundbüchern unter Aufhebung der bisherigen Hypothekenämter getroffen werden; für Ausführung des Reichsunfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft wurden landesgesetzlich Berufsgenossenschaften für den Umfang der Provinzen mit Sektionen für den Umfang der Kreise gebildet; zur Durchführung der Reichsgesetzgebung über die Unterdrückung der Viehseuchen bedurfte es einer umfassenden Landesgesetzgebung; das Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz fand eine wichtige Ergänzung seiner landesrechtlichen Ausführungsvorschriften 1912 durch neue gesetzliche Bestimmungen über die Unterbringung Hilfsbedürftiger in Arbeitsanstalten sowie über Heranziehung Unterhaltungspflichtiger zu den Armenlasten; für Durchführung der Maß- und Gewichtsordnung des Reiches (1908) mußte landesrechtlich der erforderliche Behördenapparat und zwar in Trennung von den Kommunalbehörden geschaffen sowie die Dienstaufsicht geregelt werden. Die landesrechtliche Tätigkeit zur Aus- und Durchführung von Reichsgesetzen ist in der Entwickelung des deutschen Bundesstaates immer bedeutsamer geworden, und es hat sich dabei gezeigt, wie richtig es seinerzeit war, bei Aufrichtung des deutschen Gesamtstaates diesen Gedanken der einzelstaatlichen Selbstverwaltung von Reichsangelegenheiten in unser Reichsstaatsrecht aufzunehmen und immer weiter auszugestalten. Das Staatsleben des Gesamtstaates und der Einzelstaaten wird dadurch immer enger verbunden, ja verwächst in so hohem Grade ineinander, daß eine Trennung geradezu zur Unmöglichkeit wird. Das staatsrechtliche Prinzip, für viele Gebiete der Reichsgesetzgebung nicht eine „eigene und unmittelbare“ Reichsverwaltung zu schaffen, sondern sie in „Selbstverwaltung“ der Einzelstaaten zu geben – dem schweizerischen und nordamerikanischen Bundesstaatsrecht ursprünglich fremd und erst unter deutschem Einfluß aufgenommen – hat für die Festigung der Einheit des deutschen Bundesstaates die segensreichsten Folgen gehabt.

Insbesondre haben diese Grundsätze Anwendung gefunden für die Gestaltung der Rechtspflege innerhalb des Reiches. Der Erleichterung und Verbesserung der Rechtspflege dienten außerdem zahlreiche gesetzliche Maßnahmen organisatorischer Natur auf

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 171. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/187&oldid=- (Version vom 4.8.2020)