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schweigen gegenüber der großen Pflicht für die leibliche und moralische Gesundheit des deutschen Volkes. Ein besonderes Gesetz erging 1911 zur Regelung der gewerblichen Arbeit in Werkstätten, die sich eng an die Familie anschließen, das sog. Hausarbeitsgesetz.

Auch die Fragen des Gewerbewesens haben, insoweit ihnen allgemeine soziale Bedeutung zukommt, schon mehrfach internationale Regelung gefunden, so in dem Berner Staatsvertrag (1906) über das Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) Phoshpor zur Anfertigung von Zündwaren; von Reichs wegen war bereits 1903 ein Strafgesetz hiergegen erlassen worden. Ein weiteres internationales Abkommen von 1906 bezieht sich auf das Verbot der Nachtarbeit für gewerbliche Arbeiterinnen.

5. Reichsversicherungsordnung.

Eines der allergrößten Werke deutscher Gesetzgebung ist endlich die Reichsversicherungsordnung. Das Werk, das mit der Allerhöchsten Botschaft vom 17. November 1881 seinen Anfang nahm, hat nunmehr in der großen Kodifikation der Reichsversicherungsordnung von 1911 seinen großartigen – vorläufigen – Abschluß gefunden. Der allgemeinen Versicherungsordnung trat als hochwichtiges Sondergesetz im gleichen Jahre noch hinzu das Versicherungsgesetz für Angestellte nach der näheren Bestimmung dieses Begriffes, die in § 1 des Gesetzes gegeben ist. Das Deutsche Reich ist in dieser Gesetzgebung, die als eines der gewaltigsten Kulturwerke aller Zeiten bezeichnet werden muß, vorbildlich für die Welt geworden. Ein besonderer Abschnitt dieses Werkes wird die Entwickelung dieser Gesetzgebung im einzelnen zu schildern haben.




Ein fast übergroßer Reichtum an gesetzgeberischer Arbeit erfüllt das letzte Vierteljahrhundert deutschen Lebens. Das „fervet opus“, das dieses deutsche Leben kennzeichnet, hat eine Fülle neuer Probleme gestellt, an deren Lösung die gesetzgebenden Faktoren des Reiches ein gewaltiges Maß von Arbeit gewendet haben. Der Geschichtsschreiber dieser Zeit wird der Reichsregierung und dem Reichstag gerechterweise das Zeugnis geben müssen, daß im ersten Vierteljahrhundert der Regierung Kaiser Wilhelms des II. eine gesetzgeberische Arbeit von einem Umfang und einer Bedeutung bewältigt worden ist, wie – ausgenommen nur die Gründung des Reiches selbst – in keiner Zeitepoche des deutschen Volkslebens je zuvor. Diese Gesetzgebung war und ist Ursache und Folge zugleich des ungeheuren Aufschwunges des gesamten deutschen Arbeits- und Erwerbslebens, der seinen äußeren und inneren Grund hat in der Aufrichtung des Deutschen Reiches.

II. Preußen

1. Die Preußische Verfassungsurkunde und die Grundlagen des Staates

Die Verfassungsurkunde des preußischen Staates, wie sie als Abschluß der Bewegungen des Jahres 1848 am 31. Januar 1850 von Friedrich Wilhelm IV. als Grundgesetz des Staates gegeben und verkündigt wurde, hat bis heute eine große und grundsätzliche

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 167. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/183&oldid=- (Version vom 4.8.2020)