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Weise wahrgenommen. – Die hohe See ist nach feststehenden völkerrechtlichen Grundsätzen keiner Staatsgewalt unterworfen; jedes Schiff ist Träger seiner eigenen Staatsgewalt auf hoher See. Daraus folgt, daß der Erwerb durch Fischerei auf hoher See – anders in den Küstengewässern – jedermann erlaubt ist. Zwingende Gründe haben trotzdem die Staaten der Nordseeküsten – Deutsches Reich, England, Frankreich, Norwegen, Dänemark, Holland, Belgien – veranlaßt, bestimmte Rechtsgrundsätze über die Ausübung der Fischerei in der Nordsee aufzustellen und die Ausführung dieser Vorschriften durch scharfe Aufsicht, gehandhabt von Staatsschiffen, zu sichern. Diese Vorschriften sind zusammengefaßt in dem großen und hochinteressanten Staatsvertrag über die Ausübung der Nordseefischerei (1892), dem sich ergänzend der Staatsvertrag über Bekämpfung des Branntweinhandels in der Nordsee (1887, in Kraft 1894) anschließt, zu dessen Ausführung ein besonderes Gesetz erging.

Auch mit der Flußschiffahrt hat die Reichsgesetzgebung in eingehender Weise sich beschäftigt und die Materie nach ihrer zivilrechtlichen wie verwaltungsrechtlichen Seite durch große Gesetzgebungswerke über Binnenschiffahrt (1895), Flößerei (1895) und Wasserstraßen (1911) geordnet; eine eingehende Behandlung dieses großen und hochwichtigen Gebietes des neuen deutschen Verkehrslebens ist in dem Kapitel über die Wasserstraßen zu geben.

4. Gewerbe.

Kein einziger Gegenstand hat die Reichsgesetzgebung nach Umfang und Inhalt in so ausgiebiger Weise beschäftigt, wie das Gewerbewesen, eine ganze Anzahl von Bänden würde die Zusammenstellung dieser reichsrechtlichen Vorschriften ergeben. Gleichwohl besteht zurzeit noch äußerlich eine große Zersplitterung des Rechtes auf diesem Gebiete und wir können kaum die Hoffnung hegen, daß diese unruhige und massenhafte Gesetzgebung sich in nächster Zeit zu einem einheitlichen Gesetzbuche, analog etwa dem Handelsgesetzbuche, werde zusammenfassen lassen. Es handelt sich hier um den rechtlichen Niederschlag der größten und schwersten Frage unseres heutigen wirtschaftlichen und öffentlichen Lebens, der sozialen Frage. In anderen Abschnitten dieses Werkes werden die Probleme der sozialen Frage nach allen ihren verschiedenen Richtungen zur Erörterung gelangen. An dieser Stelle ist lediglich eine Skizze der formalen Rechtsbildung auf diesem Gebiete zu geben.

Von der ursprünglichen Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes (1868) sind heute nur mehr wenige Paragraphen übriggeblieben. Das ungeheure deutsche Arbeitsleben, das mit Aufrichtung des deutschen Gesamtstaates in allen Teilen Deutschlands einsetzte und auf das jeder Deutsche mit berechtigtem hohem Stolze blicken muß, hat die engen Vorschriften der ersten Deutschen Gewerbeordnung bald gesprengt. Und dazu kam ein zweites: das Prinzip der Gewerbefreiheit, das die erste Gewerbeordnung beherrschte, hat innerlich wie äußerlich für die große Entwickelung nicht ausgereicht und mußte in weitem Umfange dem Gedanken eines nicht nur beaufsichtigenden, sondern organisatorischen Eingreifens des Staates weichen.

Die Entwickelung der deutschen Gewerbegesetzgebung seit 1888 wird durch folgende Feststellungen gekennzeichnet:

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 165. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/181&oldid=- (Version vom 4.8.2020)