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von 1896 regelt die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere. Demgemäß steht das Bankwesen an sich unter den allgemeinen Regeln der Gewerbefreiheit und des bürgerlichen bzw. Handels- und Wechselrechtes. Nur zwei Kategorien von Banken wurden von Reichs wegen unter Sondervorschriften staatlicher Aufsicht gestellt, die sog. Notenbanken und die Hypothekenbanken.

Notenbanken.

Die Vorschriften über die Notenbanken finden sich in dem Bankgesetze von 1875 und stehen in innerem Zusammenhange mit der Errichtung der Reichsbank als eines vom Reiche geschaffenen und vom Reiche geleiteten Zentralinstitutes für die wichtigsten Zweige des Bankgeschäftes und insbesondre für die Ausgabe von Banknoten als anerkannten Geldwertzeichen. Durch das Gesetz wurden die Notenbanken unter strenge Staatsaufsicht bezüglich ihres Betriebes, Reservefonds, Bardeckung der Noten u. a. m. gestellt. Die Folge des Gesetzes von 1875 war, daß von den bestehenden 32 Notenbanken sofort 16, weiterhin noch 12 auf das Recht der Notenausgabe verzichteten, so daß heute nur mehr die Bayrische Notenbank, die Württembergische, die Badische und die Darmstädter Bank das Recht der Notenausgabe neben der Reichsbank haben; damit ist im wesentlichen eine Zusammenfassung und Vereinheitlichung der Notenausgabe in der Reichsbank erzielt, auf Grund deren nunmehr der vorläufig letzte Schritt in dieser Entwickelung, die Ausstattung der Reichsbanknoten mit Geldcharakter, erfolgen konnte. In Zusammenhang mit dieser Maßregel steht es, daß Banknoten, die ursprünglich nur für höhere Beträge (von 100 Mark ab) ausgegeben werden durften, nunmehr auch in kleineren Beträgen (50 und 20 Mark) zugelassen wurden. Das zur Herstellung von Reichsbanknoten verwendete Papier genießt besonderen strafrechtlichen Schutz (1911).

Hypothekenbanken.

Eine besondere Staatsaufsicht hat sodann weiter das Reich noch über die Hypothekenbanken in Anspruch genommen und in eingehender Weise gesetzlich normiert (1899). Hypothekenbanken bedürfen der Genehmigung des Bundesrates (falls sie ihre Tätigkeit auf einen Einzelstaat beschränken, der Zentralbehörde dieses Staates); die Aufsicht wird durch die Einzelstaaten ausgeübt und erstreckt sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb. Einzelpersonen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und eingetragenen Genossenschaften ist der Betrieb des Hypothekenbankgeschäftes untersagt.

Reichsbank.

Das durch die Gesetzgebung von 1875 geschaffene System der Reichsbank als eines vom Reiche betriebenen Geschäftes für Geldverkehr und Geldhandel und zugleich eines öffentlich rechtlichen Institutes für Sicherung der volkswirtschaftlichen Gesundheit des Geldverkehrs hat durch die gewaltige Entwickelung von Handel und Verkehr in Deutschland eine großartige Ausdehnung gefunden, gegen 400 Zweiganstalten der Reichsbank sind heute in allen Teilen des Reiches vorhanden; für sie gelten selbstverständlich alle gesetzlichen Vorschriften, die für die Reichsbank selbst erlassen sind; so hat sich dieser Zweig der Tätigkeit des Reiches mehr und mehr aus einem Handelsgeschäfte zu einem Zweige der Staatsverwaltung entwickelt.

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 161. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/177&oldid=- (Version vom 4.8.2020)