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Erfüllung der Staatspflicht, die es den Beamten ermöglichen mußte, ihre Lebensverhältnisse in Einklang zu halten mit dem in kurzer Zeit so gewaltig gesteigerten Erwerbsleben der Nation und den dadurch bedingten Veränderungen des Geldwertes. In umfassender Weise ist diese Fürsorge erfolgt durch feste Ordnung der Besoldungsverhältnisse, der Ruhegehälter und der Bezüge von Witwen und Waisen (Besoldungsgesetz 1909, Hinterbliebenengesetz 1907). Die früher erhobenen Kautionen von Beamten, denen eine besondere Geldverwaltung oblag, wurden beseitigt und zurückbezahlt (1898). Durch eine besondere Gesetzgebung erfolgte 1910 die Übernahme der Haftung für materiellen Schaden infolge von Amtshandlungen der Beamten (BGB. § 839) auf das Reich, dem der Anspruch auf Schadensersatz gegen den schuldigen Beamten zusteht. Zahlreiche Einzelfragen des Beamtenrechtes erfuhren ihre zweckentsprechende Erledigung, sei es auf gesetzlichem Wege, sei es durch Verordnungen des Bundesrates.

2. Heer und Flotte

1. Grundlagen der militärischen Organisation.

Die großen Fragen des Heerwesens und der Flotte werden in besonderen Abhandlungen eingehende Erörterung finden. Nur die durch Verfassung und Gesetz festgelegten Grundlagen der militärischen und maritimen Organisation des Deutschen Reiches seien hier berührt. Die Feststellung der Friedenspräsenzstärke des Heeres, die verfassungsgemäß (RV. Art. 61) durch Gesetz zu bestimmen ist, umfaßt seit 1893 den Zeitraum von 5 Jahren; die letzte Feststellung erfolgte durch Gesetz im Jahre 1911, dessen Ziffer aber bereits 1912 erhöht wurde. Eine Neugestaltung dieser großen Lebensfrage der Nation im Sinne des Grundsatzes: Jeder Deutsche ist wehrpflichtig – RV. Art. 57 – hat uns endlich das große Erinnerungsjahr 1913 gebracht, das die Friedenspräsenzziffer auf 661 478 Mann (Gemeine und Gefreite) erhöhte. Den Grundsätzen des kirchlichen Rechtes, nach denen Kleriker, die die höheren Weihen empfangen haben, nicht mit der Waffe dienen dürfen, ist in weitgehendem Entgegenkommen reichsgesetzlich (1890) Rechnung getragen worden. – Die Pflicht der Unterstützung der Familien von Reservisten und Landwehrleuten, die zu militärischen Übungen einberufen sind, wurde reichsgesetzlich 1892 grundsätzlich anerkannt. – Die gesetzlichen Verpflichtungen für Natural-, Quartier- und anderweitige Leistungen in Friedens- und Kriegszeiten, wie sie bereits durch die frühere Gesetzgebung festgelegt waren (neue Fassung des Gesetzes über die Naturalleistungen im Frieden von 1898), wurden nach verschiedenen Richtungen weiter ausgestaltet; in besonders sorgfältiger Weise wurde durch unablässige Überwachung und entsprechende Anordnungen die durch die RV. Art. 47 ausgesprochene Rechtspflicht der Eisenbahnen für den Dienst des Heeres in Krieg und Frieden geregelt, und das Vorhandensein aller hierfür erforderlichen Einrichtungen überwacht. Der Umstand, daß der weitaus größte Teil des deutschen Eisenbahnnetzes unter Staatsverwaltung steht, was in Frankreich und England nicht der Fall ist, bietet nach dieser Richtung eine gar nicht hoch genug anzuschlagende Garantie für die erforderlichen militärischen Maßnahmen

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 151. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/167&oldid=- (Version vom 4.8.2020)