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preußische Verfassungsurkunde (Art. 29, 30) als eines der wichtigsten „Grundrechte“ behandelt hatte, wurde durch die Gesetzgebung von 1908 (Gesetz vom 19. April) gelöst. Die Lösung erfolgte durchaus im Sinne der Freiheitsgedanken, die in der preußischen Verfassung ihren Ausdruck gefunden hatten, im Sinne der Vereins- und Versammlungsfreiheit. Die durch die Notwendigkeiten der Staatsordnung gebotenen Polizeivorschriften für Überwachung von Vereinen und Versammlungen wurden auf das geringste Maß beschränkt.

Einer der wichtigsten Einzelpunkte dieser Gesetzgebung war die Sprachenfrage. Auch in anderen Zusammenhängen (Rechtspflege, Elsaß-Lothringen, Postwesen, Schulwesen) mußte die Sprachenfrage mehrfach erörtert werden. Da weder die Reichs- noch die preußische Verfassung Vorschriften über die vom Staat und im amtlichen Verkehr mit dem Staate anzuwendende Sprache enthalten, ergaben sich auf verschiedenen Gebieten des Staatslebens zahlreiche und zum Teil peinliche Streitfälle in den gemischtsprachigen Bezirken. Der ursprüngliche Regierungsentwurf des Vereinsgesetzes wollte die Durchführung des „Grundrechtes“ der Vereins- und Versammlungsfreiheit einfach unter den – der weitaus großen Mehrzahl der Deutschen selbstverständlichen – Grundsatz der deutschen Staatssprache gestellt wissen. Leider war es nicht möglich, diesen Grundsatz in dem endlich errungenen deutschen Bundesstaate von vorneherein als einen zweifellos feststehenden zur ausschließlichen Geltung zu bringen: der Widerspruch der fremdsprachigen Bestandteile des heutigen deutschen Staatsvolkes, sowie die den Grundsatz der deutschen Staatssprache als allgemeinen Rechtsgrundsatz verneinende Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichtes, hatten zur Folge, daß für das Gebiet des Vereins- und Versammlungsrechtes dem neuen Gesetze mehrere tiefgreifende Einschränkungen des Prinzipes zugunsten fremdsprachiger Versammlungen eingefügt wurden, die die Regierung, um nicht das ganze hochwichtige Gesetz zu gefährden, annahm. Es steht zu hoffen und ist dringende Staatsnotwendigkeit, daß weiterhin für alle Zweige des Staatslebens, einschließlich öffentlicher Versammlungen, in denen Staatsangelegenheiten verhandelt werden, der Grundsatz der deutschen Staatssprache im deutschen Nationalstaate zur vollen und uneingeschränkten Anerkennung gelangt.

7. Die Kolonien. – Erweiterung des Kolonialbestandes.

Was die Reichsnebenländer, die deutschen Kolonien, für die immer noch der unzutreffende Ausdruck „Schutzgebiete“ Amtsbezeichnung ist, angeht, so hat seit 1888 der deutsche Kolonialbestand eine sehr erhebliche Erweiterung erfahren. Zu den Kolonien der ersten Epoche (Südwestafrika, Ostafrika, Togo, Kamerun, Neu-Guinea und Marschall-Inseln) traten unter der Regierung Wilhelms II. hochwichtige neue Kolonialerwerbungen hinzu, nämlich Kiautschou, Samoa, Karolinen und Neu-Kamerun. Kiautschou, ein wichtiger Hafen des nordchinesischen Gebietes, ging auf Grund eines für 99 Jahre abgeschlossenen Pachtvertrages mit China 1898 in deutsche Staatshoheit und Verwaltung über. Diese ostasiatische Kolonie fand, insbesondere in ihrem Hauptorte Tsingtau, eine ganz besonders intensive Entwickelung, sowohl in militärischer Hinsicht

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 144. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/160&oldid=- (Version vom 31.7.2018)