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als Zusätze nachgetragen, aber im Register schon gehörigen Ortes eingeschaltet. Nr. 231, 470 geben zwischen den Vorreden und den Text noch die Stücke Nu sult ir edele tugendliche herren und: Zu Babilonien erhob sich das Reich. Eine nähere Beschreibung von 470 bei Lassb. LXII Nr. 101, von 622 in Siebenkees Magazin II. 130.

Nahe verwandt ist die Arbeit im Constanzer Codex 130; doch beginnt hier die Ueberschrift Hie nach so stet geschriben das register dis buches das da genant ist der sachsenspiegel, vgl. Lassb. L Nr. 74.

Dagegen steht weiter ab

11) das Werk in der Heidelberger Hdschr. 320, beschrieben von Mone, Anzeiger 1838 Sp. 29, Lassberg XLVI Nr. 64, welche jedoch den alphabetischen Character nicht bemerkt zu haben scheinen. Ein Register geht nicht voran. Die Hauptrubriken sind umgeworfen, dergestalt dass E beginnt, D schliesst, wobei noch etwas im Anfange fehlt. Das erste Thema Ane des richters urlaub gyt ein man sinen erben wol hat wohl zu einer fehlenden Rubrik Erbe gehört. Dann folgen Eygen, Eygen lute, Eyde, E, Ehafft not, Fürspreche u. s. w. bis Zoberey, darauf Appelliren, Ban — — Dodslag. Das letzte Thema Ob sich ein man von dem libe bricht mit u. sint dise recht nit under ein ander se ab. Citiert werden das sächs. Lahdrecht mit Glosse, Lehnrecht, Kaiserrecht nach 4 Büchern, Distinctionen.


Das in den Ausgaben des Sächs. Lehnrechts und Weichbildes seit 1482 vorkommende Remissorium (s. Homeyer Ssp. II. 1 S. 41 ff.) schliesst sich dem unter 7 genannten Bocksdorfischen an (Abt. Der Abt sol vor lehn empfahen etc.). Das von Zobel seiner ersten Ausgabe des Ssp. 1535 vorgesetzte kürzere Repertorium, mit Aberen beginnend, ist dagegen eigenthümlich; vgl. auch Spangenberg 75, 76.

Bei Mittheilungen wäre auf die etwanige Ueberschrift, den Inhalt des Prologs und Epilogs, den ersten und letzten Artikel, und die in den Artt. angeführten Quellen zu sehen.

D. Rechtsregeln.

Eine bestimmte Form von mehr denn 2000 Regeln alphabetischer Ordnung, einheimischen und fremden Ursprungs, kommt

nicht nur als Theil der Blume des Ssp. s. oben S. 22, sondern

Empfohlene Zitierweise:
Carl Gustav Homeyer: Die deutschen Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften. Berlin: Ferdinand Dümmlers Verlagsbuchhandlung, 1856, Seite 61. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsche_Rechtsb%C3%BCcher_des_Mittelalters_069.jpg&oldid=- (Version vom 19.2.2017)